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Wirtschaftsministerium: Auskunft zu CB-Funk-Netzwerken

Das Betreiben von CB-Funk-Netzwerken ist kein "geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten" im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Das hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit einem CB-Funker auf Anfrage mitgeteilt.

In dem Schreiben des Ministeriums heißt es unter anderem:

"Zu Ihrer Frage bezüglich des Betreibens sogenannter Netzwerke innerhalb des CB-Funks ist festzustellen, dass es sich dabei nicht um das Betreiben von Telekommunikationsnetzen im Sinne des § 3 Telekommunikationsgesetz - TKG - (BGBl Teil I. Nr. 39 vom 31. Juli 1996) handelt. Es liegt demzufolge auch kein "geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten" im Sinne o.g. Regelung vor.

Das Betreiben von Funkanlagen auf der Basis von Frequenzzuteilungen für den CB-Funk erfolgt auch in Fällen eines örtlich begrenzten Zusammenschlusses von Einzelfunkanlagen immer nach den Freiwilligkeitsprinzip. Eigentumsrechte der Nutzer sowie Rechte über Beteiligungen und Zugänge anderer Teilnehmer an diesen Netzen liegen nicht im Regelungsbereich des TKG." (Ende des Zitats)

Dies bedeutet, dass das Betreiben von CB-Packet-Radio-Netzwerken nicht gegen die Auflagen der CB-Datenfunk-Genehmigung verstößt (darin ist das "geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten" verboten). Außerdem ergibt sich daraus, dass Regelungen des TKG, die sich auf das "Betreiben von Telekommunikationsnetzen" beziehen, auf im CB-Funk betriebene Netzwerke nicht anwendbar sind.

- wolf -

 

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