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01.09.2012

CB-Funk-Allgemeinzuteilung mit EU-Recht und TKG unvereinbar?

Der auf Telekommunikationsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Michael Riedel berichtet im Internet von einem Fall, bei dem sich ein Funkamateur mit einer bemerkenswerten Begründung gegen einen Gebührenbescheid der Bundesnetzagentur gewehrt hat.

Die Vorgeschichte: Die Bundesnetzagentur hatte dem Funkamateur vorgeworfen, er habe im Januar 2011 mit einem CB-Funkgerät auf der Frequenz 27,025 MHz Daueraussendungen durchgeführt. Der Betroffene erhielt daraufhin einen Gebührenbescheid mit der Aufforderung, er solle Gebühren für "einen Messeinsatz und für eine schriftliche Beanstandung" zahlen. Außerdem leitete die Behörde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.

Der Funkamateur erhob gegen den Gebührenbescheid Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln. Er begründete die Klage unter anderem damit, dass die CB-Funk-Allgemeinzuteilung mit EU-Gemeinschaftsrecht und dem Telekommunikationsgesetz (TKG) unvereinbar sei. Daraufhin nahm die Bundesnetzagentur den Gebührenbescheid ohne jede weitere Stellungnahme zurück und stellte das Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.

Die Meldung von Rechtsanwalt Michael Riedel zu diesem Fall ist auf dessen Homepage unter www.lawfactory.de zu finden.

Aktenzeichen: VG Köln - 25 K 2465/12

- wolf -

 

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