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Frequenznutzungsbeitragsverordnung rechtswidrig (II)

Am 20. August 2001 fand vor dem Verwaltungsgericht Köln im Rahmen eines Massenverfahrens eine mündliche Verhandlung in Sachen "Frequenznutzungsbeiträge" statt (siehe dazu unseren Beitrag vom 21.08.2001). Das Verwaltungsgericht Köln jetzt hat damit begonnen, in den dort verhandelten Fällen die Urteile auszufertigen und den einzelnen Klägern zuzustellen.

Das Gericht kommt in den Urteilen zu der Feststellung, dass Frequenznutzungsbeiträge grundsätzlich erhoben werden dürfen. Die in der Frequenznutzungsbeitragsverordnung aus dem Jahre 1996 (geändert 1998) festgelegten jährlichen Beitragssätze enthalten jedoch Kostenanteile für Aufgaben, die der Allgemeinheit dienen und die deshalb nicht den einzelnen Frequenz-Nutzergruppen zugerechnet werden dürfen. Damit widerspricht die Beitragsverordnung dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes und ist somit nichtig. Das Verwaltungsgericht folgte damit weitgehend der Begründung eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, das im November 2000 die EMV-Beitragsverordnung für rechtswidrig erklärt hatte.

Die CB-Funk-Vereinigung Deutsche Funk-Allianz (DFA), die einige klagende CB-Funker unterstützt, vertritt eine andere, weitergehende Rechtsmeinung. Sie ist der Auffassung, dass das TKG und die darauf beruhenden Rechtsverordnungen auf den CB-Funk grundsätzlich nicht anwendbar seien. Dieser Rechtsmeinung hat sich das Gericht in allen bisher bekannten Fällen nicht angeschlossen.

Nach unseren Informationen erarbeitet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zur Zeit neue Beitragsverordnungen, die alle gesetzlichen Vorgaben einhalten und unter anderem auch eine rückwirkende Beitragserhebung zum Inhalt haben sollen. Auf die Möglichkeit einer solchen Nacherhebung von Beiträgen hat das Gericht ausdrücklich hingewiesen.

- wolf -

 

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