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RegTP genehmigt "induktive Funkanlagen" im CB-Funk-Bereich

Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (ReGTP) hat sogenannte "induktive Funkanlagen" u.a. im CB-Funk-Bereich allgemein genehmigt. Dies geht aus der Amtsblatt-Verfügung 61/2000 hervor, die im RegTP-Amtsblatt 12 vom 28. Juni 2000 veröffentlicht wurde.

Die RegTP hat insgesamt 15 Frequenzbereiche für "induktive Funkanlagen" freigegeben, darunter den Bereich 26.957 bis 27.283 kHz. Hierbei handelt es sich um das ISM-Segment im CB-Funk-Bereich. Die magnetische Feldstärke darf 42 dBµA/m in 10 Metern Entfernung nicht überschreiten. Andere Funkanlagen dürfen nicht gestört werden.

"Induktive Funkanlagen" finden u.a. in Diebstahlsicherungen, KFZ-Wegfahrsperren, Metallsuchgeräten und Identifizierungssystemen Anwendung.

Nachfolgend veröffentlichen wir den vollen Wortlaut der Amtblatt-Verfügung 61/2000:

 

Vfg 61/2000

Nachstehend wird die Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für induktive Funkanlagen des nichtöffentlichen mobilen Landfunks bekannt gegeben.

Diese Frequenzzuteilung ersetzt die mit der Amtsblattverfügung 184/1997 im Amtsblatt 22/97 des Bundesministers für Post und Telekommunikation veröffentlichte "Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit unter Verwendung von Induktiven Funkanlagen".

Funkanlagen, die bis zum 7.4.2001 in Verkehr gebracht wurden, können weiterhin auf Basis der Amtsblattverfügung 184/1997 betrieben werden.

Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für induktive Funkanlagen des nichtöffentlichen mobilen Landfunks (nömL)

1. Hiermit werden auf Grund § 47 Abs. 1 und 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) die in Ziffer 3 dieser Allgemeinzuteilung aufgeführten Frequenzen mit den dort genannten, auf den Verwendungszweck abgestellten Parametern für das Betreiben von induktiven Funkanlagen des nömL für die Benutzung durch die Allgemeinheit zugeteilt.

2. Induktive Funkanlagen des nichtöffentlichen mobilen Landfunks (nömL) werden unter anderem als Kfz-Wegfahrsperren, Diebstahlsicherungen, Verkehrskontrollsysteme, Metallsuchgeräte, Erkennungssysteme für Personen, Tiere und Waren eingesetzt. Weiterhin dienen sie der Übertragung von Daten- und Sprachsignalen über kurze Entfernungen, z. B. in Alarmanlagen und drahtlosen Sprachübertragungsanlagen.

3. Frequenzen und maximale Feldstärkewerte:

Für diese Funkanwendung dürfen ausschließlich folgende Frequenzbereiche genutzt werden:

Frequenzbereich           Magnetische Feldstärke
(in kHz)                  (in dBµA/m in 10m Entfernung
------------------------------------------------------
     9,000 - 57,000       42    1) 4)
    57,000 - 59,750       69    1) 4)
    59,750 - 60,250       42    4)
    60,250 - 67,000       69    1) 4)
    67,000 - 70,000       42    1) 4)
    70,000 - 119,000      42    4)
   119,000 - 127,000      69    1) 4)
   127,000 - 135,000      42    1) 4)
   135,000 - 2.500,000    -5    1) 4)
 2.500,000 - 3.000,000    -5    5)
 3.155,000 - 3.400,000    13,5  2)
 6.765,000 - 6.795,000    42
 7.400,000 - 8.800,000     9
13.553,000 - 13.567,000   42
26.957,000 - 27.283,000   42

4. Die Funkanlagen dürfen sowohl mit integrierten Antennen als auch mit Anbauantennen oder mit externen Antennen betrieben werden, die gemeinsam mit der Funkanlage die festgelegten Nutzungsbedingungen erfüllen.

5. Im Rahmen dieser Frequenznutzung dürfen andere Telekommunikationsanlagen sowie andere Funkanlagen nicht gestört werden.

6. Verbindungen mit anderen Funkanlagen, Funknetzen oder öffentlichen Telekommunikationsnetzen bedürfen der Zustimmung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP).

7. Im Rahmen dieser Frequenzzuteilung dürfen nur Funkanlagen betrieben werden, die eine deutsche Zulassung besitzen oder gemäß den Vorschriften der Richtlinie 1999/5/EG (RTTE-Richtlinie) in Verkehr gebracht wurden und die im Frequenznutzungsplan 3) festgelegten Nutzungsbedingungen für die zugeteilten Frequenzen erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sind.

8. Die RegTP kann die Bestimmungen dieser Allgemeinzuteilung nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungeen ändern oder widerrufen.

9. Für den Fall, dass die Bestimmungen dieser Allgemeinzuteilung nicht eingehalten werden, kann die RegTP anordnen, dass einzelne Funkanlagen außer Betrieb zu nehmen sind und erst bei Einhaltung dieser Bestimmungen wieder in Betrieb genommen werden dürfen.

10. Erlischt diese Allgemeinzuteilung, sind die Anordnungen der RegTP über die Außerbetriebnahme der Funkanlagen, die unter diese Allgemeinzuteilung fallen, zum befolgen.

1) Bei Verwendung integrierter oder angebauter Schleifenantennen mit einer Fläche von 0,05 m2 bis 0,16 m2 ist die maximale Feldstärke um den Faktor 10 x log (Fläche: 0.16 m2) zu reduzieren.

Bei Verwendung von Antennen mit einer Fläche von bis zu 0,05 m2 ist die maximale Feldstärke um 10 dB zu verringern.

Als externe Antennen dürfen ausschließlich Spulenantennen verwendet werden.

2) Vorzugsweise für Hörhilfen

3) Bis zum Inkrafttreten des Frequenznutzungsplanes gelten übergangsweise die Verwaltungsgrundsätze Frequenznutzungen (VwGrds-FreqN) der RegTP.

4) Als Antennen dürfen nur Rahmen-, Spulen- oder Schleifenantennen verwendet werden, deren Umfang 30 m nicht überschreitet.

5) Als Antennen dürfen nur Rahmen-, Spulen- oder Schleifenantennen verwendet werden, deren Umfang Lambda/4 nicht überschreitet.

(Die Fußnoten wurden der besseren Lesbarkeit halber farblich hervorgehoben. -Red.)

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