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05. 01. 2005

Bundesverfassungsgericht: "Abhörparagraf" nicht verfassungswidrig

Der im Telekommunikationsgesetz (TKG, alte Fassung) enthaltene "Abhörparagraf" ist nicht verfassungswidrig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.2004 hervor.

Das Gericht wies damit die Verfassungsbeschwerde eines Journalisten zurück. Der Journalist hatte im Mai 1998 in einen Fernsehbeitrag über unseriöse Praktiken bei der Vergabe von Abschlepp-Aufträgen durch die Polizei hingewiesen. Dazu hatte er zu Beweiszwecken den Polizeifunk abgehört, aufgezeichnet und ausschnittweise in der Sendung wiedergegeben (das Funkmagazin berichtete). Er wurde daraufhin wegen Verstoßes gegen das Abhörverbot angeklagt und zu einer Geldstrafe von 900 DM verurteilt. Die Berufung wurde vom Landgericht verworfen.

Der Journalist erhob Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Er begründete dies unter anderem damit, dass der "Abhörparagraf" 86 des alten TKG zu unbestimmt formuliert sei. Die in diesem Paragrafen enthaltene Formulierung, dass Nachrichten, die "für die Funkanlage nicht bestimmt" sind, nicht abgehört werden dürfen, lasse letzlich nicht erkennen, ob sich jemand beim Abhören einer Sendung strafbar macht oder nicht. Deshalb sei der Paragraf verfassungswidrig.

Das Bundesverfassungsgericht folgte dieser Begründung nicht. Das Gericht räumte ein, dass es "Fälle geben (mag), in denen es für den Empfänger nur schwer feststellbar ist, ob die Nachrichten für die Funkanlage bestimmt sind". Dies werde auch in der Rechtsprechung berücksichtigt. Es sei jedoch "allgemein bekannt und daher für den Benutzer einer Funkanlage ohne weiteres erkennbar, dass der Inhalt von Polizeifunk nicht für die Allgemeinheit bestimmt ist."

Das Gericht befasste sich im Rahmen dieser Verfassungsbeschwerde außerdem mit Fragen der Meinungsfreiheit und der grundgesetzlich geschützten Freiheit der Berichterstattung durch den Rundfunk.

Der vollständige Wortlaut der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist im Internet unter www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/2004/12/14 unter dem Aktenzeichen: 1 BvR 411/00 zu finden.

Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.

- wolf -

 

Anmerkung der Funkmagazin-Redaktion:

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich auf den "Abhörparagrafen" 86 des alten Telekommunikationsgesetzes (TKG), das am 25.06.2004 außer Kraft getreten ist.

Am 26.06.2004 ist ein neues Telekommunikationsgesetz in Kraft getreten. Auch im neuen Gesetz ist ein Abhörverbot enthalten, diesmal im Paragrafen 89.

Zum besseren Verständnis bringen wir nachfolgend den alten und den neuen "Abhör-Paragrafen" in der Gegenüberstellung:

§ 86 (ALTES TKG, am 25.06.2004 außer Kraft getreten)
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen

Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 85 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 85 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Recht, Funkaussendungen zu empfangen, die für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, sowie das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.

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§ 89 (NEUES TKG, am 26.06.2004 in Kraft getreten)
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen

Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt."

 

 

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