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Klage gegen umstrittene "10-Watt-Amtsblattverfügung" abgewiesen

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage eines Funkamateurs gegen die Amtsblattverfügung 306/1997 des damaligen Bundesministeriums für Post und Telekommunikation (BMPT) abgewiesen.

In der Amtsblattverfügung 306/1997 ist die "Gewährleistung des Schutzes von Personen in elektromagnetischen Feldern" geregelt. Sie enthält Bestimmungen über die sogenannten "Standortbescheinigungen" (erforderlich für ortsfeste Sendefunkanlagen mit einer Strahlungsleistung von 10 Watt EIRP und mehr) bzw. die alternativ dazu möglichen "Selbsterklärungen" von Funkamateuren (für ebensolche Amateurfunkanlagen).

Der klagende Funkamateur machte geltend, dass er durch die Verfügung in der Ausübung seines Hobbys eingeschränkt werde. Die Verfügung sei unter anderem rechtswidrig, weil darin auf nicht europäisch harmonisierte und teilweise veraltete Normen Bezug genommen wird. Außerdem sei das damalige BMPT gar nicht für die Erteilung einer solchen Verfügung zuständig gewesen.

Das Gericht entschied, dass der Funkamateur nicht das Recht habe, zu klagen. In der Verfügung seien lediglich technische Vorschriften festgelegt, die die Behörde ihrer Verwaltungspraxis zugrundelegt. Diese Verfügung sei kein "Verwaltungsakt", der sich unmittelbar an den betroffenen Funkamateur gerichtet habe. Sie sei auch nicht als "Allgemeinverfügung" gekennzeichnet. Deshalb habe sie für ihn "keine unmittelbare Rechtsfolgenwirkung". Der Funkamateur könne erst dann klagen, wenn die Behörde ihm gegenüber direkt konkrete Maßnahmen ergreift, also z.B. Betriebseinschränkungen auferlegt.

Eine Entscheidung darüber, ob die Amtsblattverfügung 306/97 rechtswidrig ist, traf das Gericht nicht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der vollständige Wortlaut des Urteils kann im Internet unter www.agz-ev.de/recht/urteile/vg_koeln_01.html abgerufen werden.

Der Wortlaut der umstrittenen Amtsblattverfügung 306/1997 ist im Internet unter www.regtp.de/tech_reg_tele/start/in_06-04-01-01-00_m/ zu finden.

- wolf -

 

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