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07.06.2008

Baden-Württemberg legalisiert Handy-Störsender im Knast

Der baden-württembergische Landtag hat am 5. Juni 2008 das sogenannte "Justizvollzugsmobilfunkverhinderungsgesetz" (JVollzMVG) verabschiedet. Dieses Gesetz erlaubt es, in den Justizvollzugsanstalten des Landes Baden-Württemberg Handy-Störsender zu installieren.

In § 2 des Gesetzes heißt es dazu (Zitat):

Die Justizvollzugsbehörden dürfen auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalten technische Geräte
1. zur Aktivierung von Mobilfunkendgeräten zum Zwecke ihres Auffindens sowie
2. zur Störung von Frequenzen, die der Herstellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen dienen,
betreiben. Der Mobilfunkverkehr außerhalb des Geländes der Justizvollzugsanstalten darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden. (Zitatende)

Als Begründung gibt die Landesregierung an, dass "unerlaubte Mobilfunkgespräche Gefangener ... eine ganz erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in den Justizvollzugsanstalten" darstellen. Aus "Telefonüberwachungsmaßnahmen der Polizei" sei bekannt, dass "Gefangene aus Justizvollzugsanstalten heraus mit unerlaubt eingebrachten Mobiltelefonen beispielsweise versuchen, Betäubungsmittelhandel zu organisieren". Außerdem - so die Landesregierung weiter - ließen sich "Dritte, wie beispielsweise Fluchthelfer oder sogenannte ,Mauerwerfer', auf diesem Wege anleiten".

Der Betrieb der Handy-Störsender wird voraussichtlich ohne Frequenzzuteilung der Bundesnetzagentur erfolgen. Das Land beruft sich dabei auf § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Darin ist u.a. festgelegt, dass "eine Frequenzzuteilung ... nicht erforderlich (ist), wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können".

Fachleute bemängeln, dass sich der Aktionsradius der Störsender nicht nur auf die Justizvollzugsanstalten beschränken lässt, sondern dass dadurch auch der Mobilfunkverkehr außerhalb der Anstalten beeinträchtigt werden kann. In der Gesetzesbegründung der Landesregierung heißt es dazu nur lapidar (Zitat):

"Die erforderliche Beschränkung der räumlichen Wirkung eingesetzter Mobilfunkblocker wird durch exaktes Einmessen der installierten Anlagen sichergestellt.
Die Verwendung der (...) mobilen Geräte erfolgt unter Berücksichtigung deren bauartbedingter maximaler Reichweite in entsprechendem Abstand zu den Außengrenzen der Justizvollzugsanstalten." (Zitatende)

Das Land Baden-Württemberg hatte bereits im Jahre 2005 versucht, Handy-Störsender in Strafvollzugsanstalten durch eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes bundesweit zu legalisieren. Diese Initiative war damals im Bundesrat gescheitert.

- wolf -

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