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Hobbyfunk-News


07.09.2014
Update: 16.09.2014

Unwissende Polizei: Bußgeld wegen Handfunkgerät am Steuer...

Über eine eigenwillige Auslegung des "Handyverbots am Steuer" durch Polizeibeamte berichtet ein Berliner Funkamateur unter www.dl7vdx.com/amateurfunk-im-auto-teil1

Der Funkamateur hatte eigenen Angaben zufolge während einer Autofahrt mit einem Handfunkgerät Yaesu FT-1DE ein QSO auf einer 2m-Direktfrequenz geführt. Daraufhin wurde er von einer Zivilstreife der Berliner Polizei angehalten. Die Beamten warfen ihm vor, mit einem Funktelefon während der Fahrt telefoniert und damit gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen zu haben.

Den Einwand des Funkamateurs, dass es sich nicht um eine Funktelefon gehandelt habe, sondern um ein Amateurfunkgerät, ließen die Beamten nicht gelten. Man habe gesehen, dass der Funkamateur "telefonie-ähnliche Bewegungen" gemacht habe. Auch den Hinweis des Betroffenen, man möge in der Anzeige zumindest festhalten, dass es sich um ein Amateurfunkgerät gehandelt habe, wurde von den Ordnungshütern ignoriert.

Der Funkamateur erhielt inzwischen einen Bußgeldbescheid über 60 Euro wegen Verstoßes u.a. gegen § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung, zuzüglich 25,80 Euro für Gebühren und Auslagen.

In besagtem § 23 Abs. 1a ist nur von "Mobil- und Autotelefonen" die Rede. Nach Ansicht von Juristen fallen herkömmliche Funkgeräte (z.B. CB- und Amateurfunkgeräte) nicht unter diese Regelung. Eine abweichende Meinung vertrat im September 2010 das Amtsgericht Sonthofen in einer äußerst umstrittenen Entscheidung.

Der Berliner Funkamateur hat in dem oben genannten Fall gegen den Bußgeldbescheid Widerspruch erhoben.

- wolf -

Update vom 16.09.2014:
Das Amtsgericht Tiergarten hat das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Funkamateur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt. Das Amtsgericht beruft sich dabei auf
§ 47 Abs. 2 OWiG, demzufolge ein Verfahren eingestellt werden kann, wenn das Gericht "eine Ahndung nicht für geboten" hält. Die Kosten des Verfahrens trägt das Land Berlin; die eigenen Auslagen muss der Betroffene selbst tragen.
Siehe dazu:
www.dl7vdx.com/teil-2-funk-im-auto

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