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Hobbyfunk-News


07.10.2007

BNetzA: Anfragen zu AFu-"Selbsterklärung" nicht rechtsmissbräuchlich

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat Anfragen des Fachjournalisten Nils Schiffhauer (ex DK8OK) zu "Selbsterklärungen" von Funkamateuren zu keinem Zeitpunkt als rechtsmissbräuchlich angesehen. Dies geht aus einem Schreiben der BNetzA an den Anwalt Schiffhauers hervor.

Nils Schiffhauer hatte im November vergangenen Jahres bei der Bundesnetzagentur Auskunft darüber verlangt, ob der Vorsitzende des Deutschen Amateur Radio Clubs (DARC) und andere Funkamateure sogenannte "Selbsterklärungen" für ihre Amateurfunkanlagen abgegeben haben (das Funkmagazin berichtete). Schiffhauer berief sich dabei auf das Umweltinformationsgesetz (UIG), das jedem Bürger das Recht gibt, Einsicht in Umweltinformationen nehmen, die bei Behörden vorliegen.

Dies führte zu teils heftigen Reaktionen von Funktionären des DARC. Sie betrachteten dieses Auskunftsersuchen als "rechtsmissbräuchlich" und forderten restriktive Regelungen für künftige Anfragen dieser Art. Der Vorsitzende des Vereins empfahl der BNetzA u.a., dass fehlende "nachbarschaftliche oder sonstige Nähe" von anfragenden Personen grundsätzlich als Indiz für eine Missbrauchsabsicht gewertet werden solle.

Das Thema "Anfragen nach UIG" kam auch bei einem Treffen des "Runden Tisches Amateurfunk" (RTA) mit BNetzA-Mitarbeitern am 26. Juni 2007 in Mainz zur Sprache. Der DARC behauptete daraufhin in seiner "Vorstandsinformation 16/07" vom 28. Juni 2007, dass sich bei diesem Treffen die BNetzA-Mitarbeiter dahingehend geäußert hätten, dass sich "die Anfrage des Nichtfunkamateurs" (gemeint ist Schiffhauer -Red.) "(...) im Nachhinein tatsächlich als rechtsmissbräuchlich" herausgestellt habe.

Schiffhauer schaltete daraufhin einen Rechtsanwalt ein. Am 27. September 2007 teilte die Behörde dem Anwalt u.a. folgendes mit (Zitat): "Die Bundesnetzagentur hat weder anlässlich der Besprechung noch zu einem anderen Zeitpunkt das Auskunftsbegehren Ihres Mandanten als rechtsmissbräuchlich bewertet". (Das Originalschreiben ist im Internet unter http://tinyurl.com/ytbazs abrufbar.)

Im Umweltinformationsgesetz ist in § 3 festgelegt, dass jede Person nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu behördlichen Umweltinformationen hat, "ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen". Auch in der dem Gesetz zugrunde liegende EU-Richtlinie 2003/4/EG wird darauf hingewiesen, es müsse "gewährleistet werden, dass jede natürliche oder juristische Person ohne Geltendmachung eines Interesses ein Recht auf Zugang zu bei Behörden vorhandenen (...) Umweltinformationen hat". (Hervorhebungen durch die Red.)

- wolf -

 

 

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