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09.05.2014

Rechtsanwalt Riedel: Drei neue Fälle in Sachen Funk...

Der auf Telekommunikationsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Michael Riedel berichtet in seinem "Newsletter Mai 2014" über drei neue Fälle, bei denen es um GSM-Repeater, Piraten-Radio auf Mittelwelle und das Abhören des Flugfunkverkehrs geht.

Im ersten der geschilderten Fälle hatte die BNetzA-Außenstelle Hannover ein Bußgeld in fünfstelliger Höhe gegen ein niedersächsisches Unternehmen verhängt. Das Unternehmen hatte einen sog. "GSM-Mobilfunk-Repeater" vertrieben. Die BNetzA vertrat die Auffassung, dass es sich dabei um einen Sender handelte, der ohne vorgeschriebene Hinweise, z.B. zur bestimmungsgemäßen Verwendung des Geräts, in den Verkehr gebracht wurde.

Das Unternehmen legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein. Das Verfahren wurde daraufhin an das Amtsgericht Hannover übergeben - den Ort, an dem die BNetzA-Außenstelle ihren Sitz hat. Das Unternehmen erklärte u.a., dass es sich bei beanstandeten Gerät nicht um einen "Sender" gehandelt habe und dass das Gericht in Hannover nicht zuständig sei, weil "die Errichtung der Bundesnetzagentur und ihrer Außenstellen mit der Verfassung unvereinbar, die Außenstellen keine Zweigstellen und die Notwendigkeit einer Frequenznutzungserlaubnis mit Europäischem Gemeinschaftsrecht und dem nationalen Recht unvereinbar sei".

Das Gericht beraumte daraufhin einen Termin an; einen Tag vor Beginn der Hauptversammlung hob es den Termin jedoch wieder auf. Bald darauf stellte das Gericht das Verfahren ein, weil es sich "nicht für zuständig" hielt...

Im zweiten Fall warf die BNetzA einem Funkamateur vor, er habe "rundfunkähnliche Aussendungen im Frequenzbereich 1640 bis 1665 kHz" gemacht. Die Behörde erwirkte eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung. Bei der anschließenden Durchsuchung wurden ein Amateurfunkgerät, Netzteile und eine Endstufe sichergestellt.

Der Funkamateur legte Beschwerde ein. Er beanstandete u.a. das Verfahren der Messungen und Peilungen der BNetzA und erklärte, dass die sichergestellten Geräte und seine Antennen für einen Sendebetrieb in dem besagten Frequenzbereich gar nicht geeignet und nicht funktionsfähig seien. Deshalb habe auch kein Anfangsverdacht bestanden.

Das Gericht wies die Beschwerde ab. Es vertrat die Auffassung, dass die Messungen und Peilungen der BNetzA einen Anfangsverdacht ergeben hätten. Auch habe sich ein Anfangsverdacht bereits alleine daraus ergeben, dass der Betroffene lizenzierter Funkamateur sei(!).

Im dritten Fall hatten Beamte der Bundespolizei bei einem flugtechnik-interessierten Bürger (einem sog. "Aircraft Spotter"), den sie nachts am Außenzaun des Flughafens Köln antrafen, einen eingeschalteten Scanner beschlagnahmt. Sie leiteten ein Ermittlungsverfahren wegen Abhören des Flugfunks nach § 148 TKG ein.

Das Amtsgericht Köln bestätigte die Beschlagnahme; dagegen legte der Betroffene Beschwerde ein. Er begründete die Beschwerde damit, dass "um diese Zeit kein Flugfunkverkehr abgehört werden konnte, Gefahr im Verzug nicht vorgelegen habe und die Bundespolizei nicht zuständig gewesen sei". Außerdem "umfasse der Anwendungsbereich des § 148 TKG nicht das Abhören des Flugfunks".

Das Landgericht Köln verwarf die Beschwerde, weil "die Aussendungen des Flugfunks nicht für den Beschuldigten bestimmt seien, er kein Flugfunkzeugnis [besitze] und die Tat zugegeben habe". Nach einer "umfangreichen Einlassung" stellte die Staatsanwaltschaft jedoch das Verfahren mit Zustimmung des Beschuldigten ein.

In einer E-Mail an das Funkmagazin und andere Presseorgane erklärte Rechtsanwalt Riedel ergänzend, dass diese Fälle deutlich machen, dass "die Rechtsprechung mittlerweile den technischen Ausführunger der BNetzA ungeprüft Glauben schenkt, ohne überhaupt daran zu denken, auf Sachverständige zurückzugreifen". Dass für eine Hausdurchsuchung der Besitz einer Amateurfunklizenz genügt, sei "natürlich mit dem Gesetz unvereinbar". Auch die Frage, ob das Abhören des Flugfunks in den Anwendungsbereich des § 148 TKG fällt, bleibe "weiterhin offen und heftig umstritten".

Die Ergebnisse der Fälle - so Rechtsanwalt Riedel - "entsprachen am Ende dem Begehren der Mandanten, die Sachen möglichst schnell und schadlos zu beenden". Aus finanziellen Gründen konnten die Verfahren nicht weiter in die nächsten Instanzen betrieben werden.

Die vollständige Darstellung der Fälle ist im Newsletter von Rechtsanwalt Riedel zu finden, der unter http://lawfactory.de/PDF/Newsletter%20Aktuell.pdf heruntergeladen werden kann. Rechtsanwalt Riedel weist darauf hin, dass sein Newsletter mit Quellenangabe (Name und Link) gerne weiterverwendet werden darf.

- wolf -

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