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09.12.2012

Sachsen-Anhalt: Polizei soll Mobilfunk "unterbrechen oder verhindern" dürfen

Die Polizei von Sachsen-Anhalt soll künftig das Recht erhalten, unter bestimmten Voraussetzungen "Kommunikationsverbindungen zu unterbrechen oder zu verhindern". Das geht aus einem Gesetzentwurf hervor, den die Landesregierung von Sachsen-Anhalt bereits im Juni dieses Jahres beschlossen hatte und der noch vor Jahresende im Landtag verabschiedet werden soll.

Mit dem Gesetzentwurf soll das "Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt" geändert werden. Der Entwurf sieht unter anderem einen neuen Paragrafen 33 vor. Darin heißt es u.a. (Zitat):

"(1) Die Polizei kann von jedem Diensteanbieter (§ 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes) verlangen, Kommunikationsverbindungen zu unterbrechen oder zu verhindern, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Die Unterbrechung oder Verhinderung der Kommunikation ist unverzüglich herbeizuführen und für die Dauer der Anordnung aufrechtzuerhalten.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei technische Mittel
einsetzen, um Kommunikationsverbindungen zu unterbrechen oder zu verhindern."

(3) Kommunikationsverbindungen Dritter dürfen unter den Voraussetzungen des
Absatzes 1 nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies nach den Umständen unvermeidbar ist. Örtlichen Bereich, Zeit und Umfang der Maßnahmen ordnet der Behördenleiter oder ein von ihm Beauftragter an. Die Polizei beantragt unverzüglich eine richterliche Bestätigung über die Fortdauer der Kommunikationsverbindungsunterbrechung oder -verhinderung. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen zwei Tagen vom Richter die Fortdauer der Maßnahme bestätigt wird. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die antragstellende Polizeidienststelle ihren Sitz hat." (...)
(Ende des Zitats)

Bemerkenswert ist, dass das "Unterbrechen" oder "Verhindern" von Kommunikationverbindungen auf Anordnung der Polizei zunächst ohne richterlichen Beschluss möglich sein soll. Zwar soll die Polizei anschließend "unverzüglich" eine richterliche Bestätigung beantragen, eine angeordnete Unterbrechung oder "Verhinderung" ist jedoch auch ohne richterliche Bestätigung bis zu zwei Tagen möglich. Unklar ist auch, welche "technischen Mittel" die Polizei einsetzen darf, um derartige Anordnungen durchzusetzen.

Kritiker befürchten, dass die geplante Regelung dazu missbraucht werden kann, um z.B. bei Demonstationen die Kommunikation der Teilnehmer per Handy zu verhindern. Möglicherweise werden derart betroffene Personen künftig auf Kommunikationsmittel ausweichen, die von der Polizei nicht zentral beeinflusst werden können, wie z.B. PMR446, "Freenet" oder CB-Funk.

Der vollständige Wortlaut des Gesetzentwurfs ist im Internet unter www.landtag.sachsen-anhalt.de/intra/landtag3/ltpapier/drs/6/d1253lge_6.pdf zu finden.

- wolf -

 

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