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10.12.2009

BGH: Kaufvertrag für Radarwarngerät sittenwidrig, trotzdem Widerrufsrecht

Obwohl ein Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts sittenwidrig ist, kann der Käufer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Voraussetzung ist, dass das Gerät nicht in einem Ladengeschäft, sondern per "Fernabsatz" (z.B. im Versandhandel) erworben wurde. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25. November 2009 hervor.

Es ging um den Fall eines Autofahrers, der im Mai 2007 bei einem Versandhändler ein Radarwarngerät zum Preis von 1130 Euro gekauft hatte. Auf dem Bestellschein hieß es u.a.: "Hiermit bestelle ich den neuen xxxxxxx mit 4 Wochen Umtauschrecht, 5 Jahren Garantie und Update-Service auf Grundlage Ihrer mir bekannten Liefer- und Geschäftsbedingungen. Ich wurde darüber belehrt, dass die Geräte verboten sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem als sittenwidrig betrachten. (…)".

Zehn Tage nach Lieferung schickte der Käufer das Gerät zurück und forderte die Erstattung des Kaufpreises, weil er mit der Leistung des Geräts nicht zufrieden war. Er berief sich dabei auf § 312d BGB, der bei "Fernabsatzverträgen" ein Widerrufs- und Rückgaberecht vorsieht.

Der Verkäufer verweigerte die Rücknahme des Geräts und die Erstattung des Kaufpreises. Er begründete dies damit, dass der Kaufvertrag sittenwidrig und damit nichtig sei. Wegen der Nichtigkeit des Vertrages würde dem Käufer kein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages zustehen.

Tatsächlich hatte der Bundesgerichtshof bereits im Februar 2005 entschieden, dass ein Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts sittenwidrig und somit nichtig ist, sofern das Gerät in Deutschland betrieben werden soll (das Funkmagazin berichtete). Damals ging es jedoch nicht um das Rücktrittsrecht bei Fernabsatzgeschäften, sondern der Käufer hatte die Rückzahlung des Kaufpreises damit begründet, dass sich der Verkäufer ungerechtfertigt bereichert habe (Herausgabeanspruch gem § 812 BGB).

Im jetzt aktuellen Fall entschied der BGH, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzgeschäften auch dann besteht, wenn der zugrundeliegende Vertrag nichtig ist. Der Käufer kann die Rückzahlung des Kaufpreises und die Erstattung der Kosten für die Rücksendung des Gerätes verlangen. Der Sinn des Widerrufs- und Rückgaberechts - so das Gericht - besteht darin, "dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung von Vertrag in die Hand zu geben, das neben den allgemeinen Rechten besteht, die jedem zustehen, der einen Vertrag schließt." Ein Ausschluss des Widerrufsrechts käme nur bei "besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers" in Betracht - diese sei hier nicht gegeben.

(Aktenzeichen: VIII ZR 318/08)

- wolf -

Siehe dazu eine Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs unter bit.ly/bgh-radarwarn
Weitere Informationen zum Thema "Fernabsatzgeschäfte" unter
www.test.de/suche/?q=fernabsatz

 

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