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11. 12. 2006
Letzte Aktualisierung: 14. 12. 2006

BNetzA: Teil-Rückerstattung von Frequenznutzungsbeiträgen

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat damit begonnen, Frequenznutzungs-Beitragsbescheide für das Jahr 2000 aufzuheben und die Beiträge rückzuerstatten. Betroffen davon sind solche Funker, die seinerzeit gegen die Beitragsbescheide für die Jahre 2000, 2001 und 2002 geklagt hatten. Beiträge für die Jahre 2001 und 2002 werden von der BNetzA noch nicht rückerstattet, weil die Behörde für diesen Teilbereich bei Gericht Berufungsverfahren beantragt hat.

Im März 2006 hatte das Verwaltungsgericht Köln die Frequenznutzungsbeitragsverordnungen für Jahre 2000, 2001 und 2002 für rechtswidrig erklärt, weil die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Beiträge fehlerhaft war (das Funkmagazin berichtete).

Rechtskräftig sind diese Urteile nur insofern, als es um die Beiträge für das Jahr 2000 geht. Hinsichtlich der Beiträge für die Jahre 2001 und 2002 hatte die BNetzA im April dieses Jahres fristgerecht "Antrag auf Zulassung der Berufung" zum Oberverwaltungsgericht Münster gestellt. Solche Anträge sind bei Verwaltungsgerichtsverfahren erforderlich, weil Berufungen vom zuständigen Gericht vorher ausdrücklich "zugelassen" werden müssen.

Eine Begründung für die Berufung reichte die Behörde Mitte Oktober bei Gericht ein.

Über die Zulassung der Berufung hat das Gericht noch nicht entschieden. Wenn die Berufung zugelassen wird, dann wird über die Rechtmäßigkeit der Frequenznutzungsbeiträge für die Jahre 2001 und 2002 erneut verhandelt. Bei Ablehnung des Antrags werden die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom März 2006 in vollem Umfang rechtskräftig - die Behörde muss den Betroffenen dann auch die Beiträge für die Jahre Jahre 2001 und 2002 rückerstatten.

- wolf -

Update vom 14.12.2006:

Offenbar hat die BNetzA auch damit begonnen, Beitragsbescheide solcher Funker teilweise aufzuheben, die seinerzeit gegen ihren Beitragsbescheid Widerspruch erhoben hatten und daraufhin keinen ablehnenden Bescheid der Behörde erhielten.

Die CB-Funk-Vereinigung "Deutsche Funk-Allianz" (DFA) hat unterdessen ein "Formblatt" herausgebracht, mit dem Funker, die Widerspruch erhoben hatten und deren Widerspruch abschlägig bestandskräftig beschieden wurde, das "Wiederaufgreifen des Verfahrens" gemäß § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beantragen können.

Ein bekannter, auf Telekommunikationsrecht spezialisierter Rechtsanwalt hat von dieser Vorgehensweise ausdrücklich abgeraten. Der besagte Paragraf 51 sei schon aus rechtssystematischen Gründen auf derartige Fälle kaum anwendbar. Den Antragstellern könnten zudem Kosten entstehen, die erheblich höher sind als die zurückgeforderten Beiträge. Der Anwalt erklärte wörtlich, er betrachte solche Aktionen "zum jetzigen Zeitpunkt als verfehlt, laienhaft durchdacht und geeignet, Betroffenen mehr Schaden als Nutzen zu bringen".

 

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