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Hobbyfunk-News


12.05.2008

Wenn das DECT-Telefon stört - ein "Mini-Krimi" in vier Akten...

Die NDR-Verbrauchersendung "Markt" berichtete am 5. Mai 2008 über einen Fall, bei dem der Benutzer eines schnurlosen DECT-Telefons Gebühren in Höhe von 1600 Euro an die Bundesnetzagentur (BNetzA) zahlen sollte, weil sein Telefon Störungen in anderen Frequenzbereichen verursacht hatte.

Das Berlin-Brandenburger BB-Amateurfunkmagazin hat dazu einen Beitrag von DL5AFN veröffentlicht, den wir nachfolgend gern wiedergeben:

Minikrimi durch defektes drahtloses Telefon
(am 5.5.2008 in der NDR-Sendung "Markt" gesehen)

Ein freiberuflich Tätiger erhielt unerwarteten Besuch in seiner Wohnung: Zwei Mitarbeiter der BNetzA standen vor seiner Wohnungstür und begehrten Einlass. Anlass: Er störe mit seinem drahtlosen Festleitungstelefon nicht für diese Anwendung vorgesehene Funkfrequenzen. Die zuvor durchgeführte Funkpeilung zeige ganz klar seine Wohnung als Standort der Störungsquelle. Nachdem die BNetzA-Mitarbeiter bereitwillig in die Wohnung gelassen wurden, fanden sie den vermeintlichen Übeltäter: Ein DECT-Telefon vom Hersteller Philips.

Minikrimi Akt eins: Die BNetzA-Mitarbeiter fertigen eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das TKG und kündigen an, dass der Eigentümer und Betreiber des DECT-Telefons diesen Messeinsatz zur Störungsbeseitigung bezahlen müsse.

Minikrimi Akt zwei: Die Rechnung für den Messeinsatz kommt: Für Störungsermittlung- und Beseitigung werden vom Betreiber 1.600 Euro verlangt. Im weiteren Verlauf stellt sich heraus, dass das DECT-Telefon wegen einem techn. Defekt vom ursprünglich zugeteilten Betriebsfrequenzbereich abwich, und genau deshalb die Störung verursachte, welche die BNetzA auf den Plan rief. Der Einspruch gegen die Rechnung von 1.600 Euro wird von der BNetzA abgewiesen. Auch der Hinweis, dass der Betroffene nicht den Defekt hätte erkennen können, weil das defekte DECT-Telefon funktionell uneingeschränkt nutzbar ist, lässt die BNetzA nicht gelten. Lt. Aussage des BNetzA-Pressesprechers Boll führe kein Weg an der Rücknahme der Kostenforderung gegen den Betreiber des defekten DECT-Telefons vorbei. Er sei der Verursacher der Störung und müsse lt. TKG für den Messeinsatz voll aufkommen.

Minikrimi Akt drei: Der Hersteller Philips wird auf Kulanzbasis ersucht, für die BNetzA-Kosten aufzukommen. Schliesslich hätte deren Produkt wegen einem dem Laien nicht erkennbaren Defekt hohe Folgekosten verursacht. Immerhin erklärt sich Philips bereit, die anteilige Kostenhälfte von 800 Euro zu begleichen. Dem Betroffenen ist das zuwenig und er schaltet die NDR-Sendung "Markt" ein.

Minikrimi Akt vier - Happy end! Nachdem der NDR sich in diesen Fall einmischt, übernimmt die Firma Philips jetzt die vollen Kosten für den Funkmesseinsatz der BNetzA und der Betroffene bekommt dazu ein brandneues DECT-Telefon im Austausch für das defekte. Der Philips-Mitarbeiter führt aus, seine Firma legt grossen Wert auf gutes Ansehen beim Verbraucher und fühle sich deshalb zu diesem Entgegenkommen verpflichtet. Solche Fehlfunktionen ihrer Produkte dürften einfach nicht vorkommen, führt der Philips-Mitarbeiter weiter aus.

Schlussakkord: Wünschen wir dem Betroffenen viel Freude mit dem neuen DECT-Telefon, ohne erneuten Besuch der BNetzA. Widerspruch einlegen lohnt sich in manchen Fällen eben doch!

Soweit die Meldung des BB-Amateurfunkmagazins. Anzumerken ist noch, dass in diesem Falle nicht der Widerspruch bei der Bundesnetzagentur erfolgreich war, sondern der durch den NDR ausgelöste Mediendruck auf den Hersteller Philips, der durch eine Veröffentlichung im Fernsehen offenbar eine Schädigung seines Images befürchtete.

Die sogenannte "Frequenzgebührenverordnung" erlaubt es der Bundesnetzagentur, bei Verstößen gegen das Telekommunikationsgesetz (TKG) für die Bearbeitung von Störungen und für Messeinsätze folgende Gebühren zu erheben:

Bearbeiten eines Verstoßes gegen 
Frequenzzuteilungsbedingungen, Auflagen 
oder die Frequenzzuteilungsverordnung 
einschließlich Festlegen der Maßnahmen........25 bis 1.500 Euro
Ausführen eines mobilen Messeinsatzes 
am Ort des Gestörten...................................900 Euro
Ausführen eines mobilen Messeinsatzes 
am Ort des Störers.....................................600 Euro
Ausführen eines stationären Messeinsatzes 
zum Ermitteln von Funksendern, die gegen 
Frequenzzuteilungsbedingungen, Auflagen 
oder die Frequenzzuteilungsverordnung
verstoßen....................................250 bis 1.500 Euro

Gegen Gebührenbescheide der Bundesnetzagentur kann i.d.R. innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Wenn der Widerspruch erfolglos bleibt, besteht die Möglichkeit einer Klage beim Verwaltungsgericht. Wir empfehlen in solchen Fällen die Konsultierung eines Fachanwalts für Telekommunikationsrecht.

- wolf -

 

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