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RegTP genehmigt Eisenbahn-Zugkontrollsysteme im CB-Frequenzbereich

Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) hat in ihrem Amtsblatt 5/2000 mit Verfügung 26/2000 eine Allgemeine Frequenzzuteilung u.a. für "Eisenbahn-Zugkontrollsysteme", die im CB-Funk-Frequenzbereich arbeiten, erteilt.

Die Geräte werden entlang von Eisenbahnstrecken bzw. an Eisenbahnfahrzeugen installiert. Sie arbeiten auf der Frequenz 27095 MHz, also zwischen den CB-Kanälen 11 und 12. Die magnetische Feldstärke darf in 10 Metern Entfernung 42 dBµA/m nicht überschreiten. Andere Funkanlagen dürfen nicht gestört werden.

Hier die Allgemeine Frequenzzuteilung in vollem Wortlaut:

Vfg 26/2000

Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch Funkanwendungen der Bahnen für die automatische Fahrzeugidentifizierung für Schienenfahrzeuge und Zugkontrollsysteme

1. Hiermit werden aufgrund § 47 Abs. 1 und 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) die in Ziffer 3 dieser Allgemeinzuteilung aufgeführten Frequenzen mit den dort genannten, auf den Verwendungszweck abgestellten Parametern für das Betreiben von Funkanlagen für die automatische Fahrzeugidentifizierung von Schienenfahrzeugen öffentlicher Eisenbahnverkehrsunternehmen und Zugkontrollsystemen entlang öffentlicher Eisenbahninfrastruktur allgemein zugeteilt.

2. Funkanlagen für die automatische Fahrzeugidentifizierung für Schienenfahrzeuge bzw. Zugkontrollsysteme werden entlang von Gleiskörpern und an den Schienenfahrzeugen installiert und dienen der Erkennung, Kontrolle und Verfolgung von Zügen und Waggons.

3. Frequenzen und maximaler Leistungspegel:

3.1 Automatische Fahrzeugidentifizierungssysteme für Schienenfahrzeuge (AVI):
2446-2454 MHz  500 mW (e.i.r.p.)
System nur aktiv, wenn ein Zug darüberfährt
Produktstandard: EN 300 761
3.2 Zugkontrollsysteme (Eurobalise):
27,095 MHz     42 dBµA/m in 10 m Entfernung
Produktstandard EN 300 330
3.3 Zugkontrollsysteme (Euroloop):
4,515 MHz      7 dBµA/m in 10 m Entfernung
Produktstandard EN 300 330

4. Im Rahmen dieser Frequenznutzung dürfen andere Telekommunikationsanlagen sowie andere Funkanlagen nicht gestört werden.

5. Verbindungen mit anderen Funkanlagen, Funknetzen oder öffentlichen Telekommunikationsnetzen bedürfen der Zustimmung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP).

6. Aufgrund dieser Frequenzzuteilung dürfen nur Funkanlagen betrieben werden, die den Bestimmungen der unter 3.1, 3.2 und 3.3 genannten Europäischen Normen sowie der CEPT/ERC-Empfehlung 70-03, Annex 4 entsprechen.

7. Die RegTP kann diese Allgemeinzuteilung im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ändern oder widerrufen.

8. Für den Fall, daß die Bestimmungen dieser Allgemeinzuteilung nicht eingehalten werden, kann die RegTP anordnen, daß einzelne Funkanlagen außer Betrieb zu nehmen sind und erst bei Einhaltung dieser Bestimmungen wieder in Betrieb genommen werden dürfen.

9. Erlischt diese Allgemeinzuteilung, so sind die Anordnungen der RegTP über die Außerbetriebnahme der Funkanlagen, die unter diese Allgemeinzuteilung fallen, zu befolgen.

 

Allgemeine Hinweise:

1. Es bedarf keiner weiteren Frequenzzuteilung im Einzelnen, wenn die für diese Frequenznutzung und diesen Verwendungszweck in den Verkehr gebrachten Funkanlagen mit dem bei einem akkreditierten Prüflabor technisch geprüften Baumuster elektrisch und mechanisch übereinstimmen.

2. Durch die Zuteilung dieser Frequenzen wird keine Gewähr für Störungsfreiheit oder eine Mindestqualität des Funkverkehrs übernommen. Der Benutzer der Funkanlagen hat vielmehr Empfangsstörungen durch andere Geräte und Funkanlagen der verschiedensten Art hinzunehmen, die berechtigterweise ebenfalls in diesen Frequenzbereichen arbeiten.

3. Die Herstellerfirma, die Vertriebsfirmen bzw. andere Inverkehrbringer dieser Funkanlagen sind verpflichtet, die Nutzer dieser Funkanlagen auf die wesentlichen Bestimmungen dieser Allgemeinzuteilung in geeigneter Form hinzuweisen.

4. Die o.g. Sende- und Empfangsfunkanlagen müssen die Vorschriften des EMVG erfüllen, also auch eine CE-Kennzeichnung tragen.

5. Es ist verboten, die vorstehenden Funkanlagen zum Abhören zu benutzen. Das Abhören und die Aufnahme von Nachrichten, die für andere bestimmt sind, ist unzulässig. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, anderen nicht mitgeteilt werden.

6. Diese allgemeine Frequenzzuteilung hat weder die Sicherheit von Personen in elektromagnetischen Feldern noch die elektrische und mechanische Sicherheit der Funkanlagen einschließlich der Antennenanlagen zum Gegenstand. Hierfür gelten die einschlägigen Bestimmungen und Vorschriften.

7. Diese allgemeine Frequenzzuteilung betrifft nur telekommunikationsrechtliche Sachverhalte der Frequenznutzung. Sonstige Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art und Rechte Dritter, insbesondere ggf. zusätzlich erforderliche Zulassungen und Genehmigungen, z.B. baurechtlicher oder privatrechtlicher Art, bleiben unberührt.

135-13 A 5589

- wolf -

 

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