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Hobbyfunk-News


17. 02. 2007
Letzte Aktualisierung: 18. 02. 2007

DARC-Vorsitzender wirft BNetzA "Gesetzesverstoß" vor

Der Vorsitzende des Deutschen Amateur-Radio-Clubs (DARC), Jochen Hindrichs, hat der Bundesnetzagentur (BNetzA) "Gesetzesverstoß" bei Auskünften nach dem Umweltinformationsgesetz vorgeworfen.

In einem Schreiben an den BNetzA-Präsidenten Matthias Kurth beklagt Hindrichs, dass die BNetzA-Mitarbeiterin Annegret Kübler-Bork dem Journalisten Nils Schiffhauer auf Anfrage mitgeteilt habe, zu Hindrichs Rufzeichen läge bei der BNetzA keine "Anzeige nach BEMFV" vor.

(Eine solche "Anzeige" - besser bekannt als "Selbsterklärung" - muss jeder Funkamateur, der eine ortsfeste Amateurfunkstelle mit einer Strahlungsleistung ab 10 Watt EIRP betreibt, bei der BNetzA einreichen - es sei denn, dass er eine kostenpflichtige "Standortbescheinigung" einholt.)

Hindrichs bestreitet energisch, dass über ihn keine Selbsterklärung bei der Behörde vorliegen soll. Er habe diese bereits im Jahre 1999 bei der damaligen RegTP-Außenstelle Köln eingereicht. Die Auskunft von Frau Kübler-Bork sei falsch und geeignet, seinen Ruf nachhaltig zu schädigen.

Viel schwerer noch wiegt nach Ansicht von Hindrichs, dass die Behörde Auskunft über seine (angeblich nicht vorhandene) Selbsterklärung an Dritte erteilt hat, ohne dass er selbst dazu angehört worden war. Eine solche Anhörungspflicht besteht u.a. dann, wenn durch die Auskunft der Behörde "personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt" werden. Hindrichs ist der Meinung, dass dies in seinem Fall zutrifft.

Hindrichs behauptet außerdem, dass der Antragsteller, der Journalist Nils Schiffhauer, die Auskunft der Behörde "missbräuchlich" benutzt.

Zusammenfassend erklärt Hindrichs, dass er der Weitergabe von Details seiner Selbsterklärung widerspricht. Er verlangt, dass die Angelegenheit um seine angeblich nicht eingereichte Selbsterklärung abschließend aufgeklärt wird. Darüber hinaus erwartet er, dass die Behörde "Fehler im Verfahrensablauf" bei solchen Anfragen "zeitnah analysiert und beseitigt". Dazu gehöre, dass die Anhörungspflicht eingehalten wird und dass bei Auskünften zur Selbsterklärung nur das Deckblatt dieser Erklärung herausgegeben wird. Eine Auskunft nach dem Umweltinformationsgesetz dürfe im Privatbereich nicht dazu genutzt werden, "andere zu denunzieren oder zu diskreditieren". In diesem Zusammenhang empfiehlt Hindrichs, dass die Behörde bei Anfragen zu Funkamateuren, bei denen der Anfragende nicht aus dem nachbarschaftlichen oder sonstigen Umfeld des Funkamateurs stammt, grundsätzlich eine Missbrauchsabsicht unterstellen soll.

Abschließend weist Hindrichs darauf hin, dass er mit dem ehemaligen Vorsitzenden des DARC, Dr. Horst Ellgering, Rücksprache gehalten habe. Auch er - Ellgering - habe bereits im Dezember 2002 eine Selbsterklärung bei der Behörde abgegeben. Darüber hinaus habe sich Ellgering den Ausführungen von Hindrichs angeschlossen.

- wolf -

Nachtrag vom 18.02.2007:

Zu dem Vorwurf von Jochen Hindrichs, der Journalist Nils Schiffhauer würde die Auskunft der Behörde "missbräuchlich" benutzen, erreichte uns eine Stellungnahme von Nils Schiffhauer, die wir nachfolgend wiedergeben (Zitat):

In seinem Schreiben (hi-st, 16.2.2007) an die Bundesnetzagentur behauptet der 1. Vorsitzende des Deutschen Amateur Radio-Clubs e.V., Joachim Hindrichs, ich hätte einen Antrag auf Auskunftserteilung nach Umweltinformationsgesetz UIG unter "offensichtliche[r] Missbräuchlichkeit" gestellt. Das ist nicht der Fall. Das UIG erkennt ausdrücklich "jede[r] Person" das Recht auf "freien Zugang zu Umweltinformationen [zu], über die eine informationspflichtige Stelle [.] verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen." (§3, 1). Nachbarschaft, Amateurfunkzeugnis oder gar die Mitgliedschaft in einem Verein ist dazu nicht erforderlich.

Dieses Recht habe ich in Anspruch genommen, und die Behörde hat mir die entsprechende Auskunft bezüglich der von Joachim Hindrichs und seinem Amtsvorgänger Dr. Horst Ellgering erteilt.

Diese Auskunft - daß von den genannten Herren "keine Anzeigen" vorlägen - habe ich verbreitet, was mir seitens des DARC e.V. überdies den öffentlich verbreiteten Vorwurf eintrug, ich benutzte die nach UIG erhaltenen Informationen "missbräuchlich".

Unter Hinweis auf den UIG § 1,1 ausdrücklich formulierten Zweck des Gesetzes, "freien Zugang zu Umweltinformationen [.] sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen", weise ich diese Behauptung des DARC e.V. zurück.

Obwohl dazu in keiner Weise verpflichtet, habe ich den Herrn Präsidenten der Behörde in angemessener Form um Aufklärung der offenbar gegensätzlichen Standpunkte seiner Behörde und der Herren Hindrichs sowie Dr. Ellgering gebeten. Darüber hinaus habe ich darum gebeten, in Zukunft geeignete Verfahren zu etablieren, die hinsichtlich Zeit und Substanz für jede Seite verlässliche Auskünfte geben.

In der Angelegenheit selbst gibt es keine neuen Fakten. UIG bringt mit sich, dass für Auskünfte allein die Behörde, nicht aber "Betroffene" auskunftsberechtigt und -pflichtig ist.

Nils Schiffhauer, 18.2.2007

 

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