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Hobbyfunk-News


17. 05. 2005

Verfahren gegen CB-Funker wegen fehlender Rechtsbelehrung eingestellt

Das Amtsgericht Bonn hat am 13.05.2005 ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen einen CB-Funker eingestellt. Dem Funker war vorgeworfen worden, mit einem "Nachbrenner" im CB-Funk-Bereich gesendet zu haben.

Die RegTP hatte in dem Verfahren behauptet, der Beschuldigte habe bei der Durchsuchung seiner Wohnung zugegeben, unzulässige Geräte benutzt zu haben. Der betroffene CB-Funker bestritt dies.

Ob der Funker nun tatsächlich ein solches "Geständnis" abgelegt hatte oder nicht, konnte das Gericht nicht klären. Es stellte jedoch fest, dass die RegTP-Mitarbeiter den Beschuldigten auf jeden Fall nicht über seine Rechte aufgeklärt hatten. Daraus ergibt sich ein sogenanntes "Beweisverwertungsverbot" der möglichen Äußerungen des Beschuldigten. Das angebliche "Geständnis" des Funkers hätte also vor Gericht ohnehin nicht als Beweis verwertet werden dürfen. Das Gericht stellte daraufhin das Verfahren ein.

Rechtsanwalt Michael Riedel, der den betroffenen CB-Funker vor Gericht verteidigt hatte, übermittelte uns dazu folgende Pressemitteilung (Zitat):

Verfahren gegen CB-Funker wegen fehlender Belehrung eingestellt

Nicht nur Besuch von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post erhielt im Oktober 2004 ein Funkfreund aus Stolberg bei Aachen, sondern man übergab ihm zugleich auch eine Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Eschweiler, wonach er verdächtig sein soll, "eine Sendeanlage ohne Frequenzzuteilung genutzt zu haben".

Bei der Hausdurchsuchung wurde ein Kurzwellentransceiver sichergestellt.

Im Januar 2005 erhielt er von der Behörde einen Bußgeldbescheid in Höhe von 400,00 EUR. In diesem warf man ihm vor, im September 2004 und unbestimmte Zeit vorher einen Leistungsverstärker ("Brenner") auf einer dem CB-Funk zugeteilten Frequenz benutzt zu haben. Als Beweismittel berief sich die Behörde u.a. auf eine - angebliche - Aussage des Betroffenen während der Hausdurchsuchung, wonach er den Betrieb eines "unzulässigen Mobilfunkgerätes" mit einem "unzulässigen Sendeendverstärker" zugegeben habe, diese Geräte jedoch von ihm veräußert worden seien. Auch soll er eingestanden haben, über einen Zeitraum von vier Wochen den Kurzwellentransceivers betrieben zu haben.

Gegen den Bußgeldbescheid ließ der Betroffene von seinem Verteidiger Einspruch einlegen.

In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bonn am Freitag den 13. Mai 2005 bestritt der Betroffene, ein derartiges Geständnis abgegeben zu haben. In der Beweisaufnahme und nach Vernehmung eines der Messbeamten blieb offen, ob der Betroffene tatsächlich ein Geständnis - so wie von der Behörde behauptet - abgegeben hat. Jedenfalls stand zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Betroffene vor Abgabe der umstrittenen Äußerungen nicht belehrt wurde (§ 136 StPO).

Daraus ergab sich ein Beweisverwertungsverbot und das Gericht stellte das Verfahren gemäß § 47 OWiG auf Kosten der Staatskasse ein.

(Ende des Zitats)

- wolf -

 

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