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Verwaltungsgericht: RegTP muss Prüfprotokoll zugänglich machen

Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) muss bei der Beanstandungen von Funkanlagen dem betroffenen Funker das Prüfprotokoll zugänglich machen. Diese Rechtsauffassung vertritt das Verwaltungsgericht Gießen.

Ein Funkamateur aus dem Raum Gießen hatte Störungen in elektrischen Geräten seines Nachbarn verursacht. Obwohl die Geräte des Nachbarn mangelhaft (nicht störfest) waren, wurde dem Funkamateur von der RegTP im Rahmen einer sogenannten "Ordnungsverfügung" eine Leistungsbeschränkung auferlegt. Das Prüfprotokoll des RegTP-Prüf- und Messdienstes wurde dem Funker nicht ausgehändigt.

Der Funkamateur erhob daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht Gießen. Er forderte darin die Aufhebung der Ordnungsverfügung und Einsicht in das Prüfprotokoll.

Noch bevor es zur Verhandlung kam, hob die RegTP die Ordnungsverfügung auf. Weil die Klage damit in der Hauptsache erledigt war, stellte das Gericht das Verfahren ein.

Zum Prüfprotokoll heißt es im Einstellungsbeschluss des Gerichts:

"Es verseht sich von selbst, dass ein derartiges Prüfprotokoll, das in einen Verwaltungsakt mündet, dem Betroffenen zur Kenntnis gegeben wird, damit er Gelegenheit erhält, entweder hierzu Stellung zu nehmen oder aber sein Verhalten entsprechend einzurichten. Die Zugänglichmachung eines solchen Prüfprotokolls entspricht den Anforderungen an rechtsstaatliches Verhalten."

Die Kosten des Verfahrens muss die RegTP tragen.

- wolf -

(Quelle des Zitats: DL9AH)

 

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