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RegTP veröffentlicht Ergebnisse ihrer Powerline-Umfrage

Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) hat in ihrem Amtsblatt Nr. 5 vom 14. März 2001 die Ergebnisse ihrer Umfrage zur Einführung von Powerline Communications (PLC) veröffentlicht.

Im Dezember vergangenen Jahres hatte die Behörde die Nutzer des Frequenzbereichs 9 kHz bis 30 MHz zu Stellungnahmen zur Einführung von PLC aufgefordert. Insgesamt gingen dazu bei der RegTP über 110 Stellungnahmen ein. Nahezu alle Einsender sprachen sich gegen eine Einführung von Powerline Communications aus. Zu den Einsendern zählen u.a. Rundfunkanstalten, Funkamateure, Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), Flugsicherung, militärische Nutzer u.a. Als einziger CB-Verband hat unseres Wissens die Deutsche Funk-Allianz (DFA) eine Stellungnahme eingereicht.

Die Regulierungsbehörde will die Ergebnisse der Umfrage auswerten und anschließend prüfen, ob eine Änderung der Frequenzplanung erforderlich ist.

Den vollständigen Wortlaut der Ergebnisse der RegTP-Umfrage veröffentlichen wir nachstehend.

- wolf -

Aus dem Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP)
Nr. 5/2001 vom 14. März 2001:

Mitteilung Nr. 122/2001

Kommunikation über Stromnetze ("Powerline Communications", PLC); Ergebnisse der zweiten Abfrage

Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen

In einer zweiten Abfrage zu PLC (Amtsblatt 24/2000 vom 20.12.00, Mitteilung Nr. 738/2000) hatte die RegTP von derzeitigen und künftigen Nutzern von Funkanwendungen im Frequenzbereich von 9 kHz bis 30 MHz Stellungnahmen zur Einführung von PLC-Systemen in der Bundesrepublik Deutschland erbeten. Es sind über 110 Stellungnahmen bei der RegTP eingegangen.

Der überwiegende Teil der Stellungnahmen geht nicht gezielt auf die in der zweiten Abfrage erbetenen einzelnen Angaben ein und nahezu alle Stellungnahmen sprechen sich generell gegen die Einführung von PLC-Systemen in der Bundesrepublik Deutschland aus.

Die eingegangenen Stellungnahmen lassen sich nach den betroffenen Funkdiensten einteilen; die wichtigsten Aussagen sind hier zusammengestellt:

Rundfunkdienst:
Einreicher sind hier Rundfunkanstalten (Senderbetreiber, Programmveranstalter, auch ausländische Kurzwellensender- und Kabelnetzbetreiber) sowie Rundfunkhörer. Es wird gefordert, dass die dem Rundfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche (Lang-, Mittel- und Kurzwelle) besonders zu schützen sind und von Störungen durch PLC-Systeme befreit sein müssen. Bei der Einführung von PLC würde der Empfang in dicht besiedelten Gebieten stark gestört, wenn nicht unmöglich sein; darüber hinaus würde die zukünftige Entwicklung des Rundfunks (Digitalisierung) massiv behindert. Die RegTP soll die unerwünschte Emission von Störstrahlung aus drahtgebundenen Telekommunikationssystemen soweit wie möglich technisch unterbinden und einer Erhöhung der Störstrahlungsgrenzwerte nicht zustimmen.

Amateurfunkdienst:
Einreicher sind Funkamateure und nicht lizenzpflichtige Amateurfunkhörer. Es wird ausgesagt, PLC sei kontraproduktiv zur angestrebten Verringerung der abgestrahlten Sendeleistungen mit innovativen Sendetechniken; eine Einführung von PLC würde eine Nutzung der dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche massiv einschränken wenn nicht sogar unmöglich machen. Von der RegTP wird erwartet, dafür zu sorgen, dass das Grundrecht auf allgemeine Informationsfreiheit nicht verletzt wird; sie wird aufgefordert, die PLC-Technik entweder nicht zuzulassen oder nur dann zuzulassen, wenn absolut sichergestellt ist, dass keinerlei Störungen für den Amateurfunkdienst auftreten.

Fester Funkdienst, Mobilfunkdienst und Flugfunk:
Einreicher sind Systembetreiber bzw. Diensteanbieter, Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) und Nutzer militärischer Frequenzbereiche. Es wird ein Schutz vor Störungen für Anwendungen im festen Funkdienst mit einer großen Anzahl von Empfängern sowie für ungerichtete Flugfunkfeuer (NDB) und Funknavigationssyteme und für jegliche Sprach- und Datenkommunikation über Kurzwelle für Flugsicherungszwecke verlangt. Die Funktionsfähigkeit der Funkanwendungen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Mobilfunkdienst sei bei einer Einführung von PLC nicht mehr sichergestellt. Die Hinnahme einer flächendeckenden Einführung von PLC unter den heute gegebenen Randbedingungen wird nicht akzeptiert.

In einigen Stellungnahmen wird gerügt, dass die mit der Einführung von PLC verbundenen möglichen Störungen sowohl die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als auch die Informationsfreiheit der Rundfunkhörer nicht oder nicht in ausreichendem Maße gewährleisten, Dies stelle nach Auffassung einiger Kommentatoren einen Verstoß gegen Art. 5 Grundgesetz und Art. 10 Europäische Menschenrechtskonvention dar. Zudem stehe die Einführung der störenden PLC-Anwendungen in Widerspruch zu § 2 Abs. 2 Ziffer 5 Telekommunikationsgesetz, wonach Ziel der Regulierung eine effiziente und störungsfreie Nutzung von Frequenzen auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks sei. Die zu erwartenden Störungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk werden darüber hinaus als Verstoß gegen die Bestandsschutzregelung des § 97 Abs. 5 Satz 2 TKG bewertet. Im übrigen weisen einige Kommentatoren auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland hin, insbesondere auf Art. S4.11 und, S15.12 der "Radio Regulations" (RR) der Internationalen Fernmeldeunion. Zusätzlich sei mit vielen ungeklärten Rechtsfragen zu rechnen, die zu Sammelklagen und langjährigen Prozessen führen können.

In vielen Stellungnahmen wird gefordert, die betroffenen Frequenzbereiche bei der Einführung von PLC auszunehmen (Anmerkung: Dies würde zu einer erheblichen Verringerung der zur Verfügung stehenden Bandbreite für PLC führen).

Die Aussage in der zweiten Abfrage, dass sich bei der ersten Abfrage die maximale Sendeleistung bzw. der Pegel einiger PLC-Systeme an den Störstrahlungsgrenzwerten der Nutzungsbestimmung 30 (NB 30) des Entwurfs der "Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung" (FreqBZPV) orientieren, hat in vielen Stellungnahmen zu Kritiken an der NB 30 und an deren Störstrahlungsgrenzwerten geführt. Die NB 30 war jedoch nicht Gegenstand der Abfragen zu PLC.

Weitere Vorgehensweise

Die RegTP wird in einem nächsten Schritt die Ergebnisse der zweiten Abfrage auswerten. Danach wird sie prüfen, ob und inwieweit eine entsprechende Aktualisierung der gegenwärtig vorliegenden "Verwaltungsgrundsätze Frequenznutzungen" (VwGrds-FreqN) erforderlich ist. Im Falle einer Aktualisierung der VwGrds-FreqN erfolgt erneut eine Beteiligung der Öffentlichkeit. Sollten in der Zwischenzeit die FreqBZPV und die sich darauf beziehende "Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung" (FreqNPAV) in Kraft getreten sein, wird die RegTP das Verfahren zur Aufstellung des Frequenznutzungsplans gemäß der FreqNPAV einleiten.

Anmerkung:
Der Frequenzbereich von 9 kHz bis 30 MHz ist gemäß den "Verwaltungsgrundsätzen Frequenznutzungen" (VwGrds-FreqN) der RegTP (Amtsblatt 23/1999 vom 22.12.99, Mitteilung Nr. 572/1999) in 165 Frequenzteilbereiche aufgeteilt, die insgesamt 25 verschiedenen Funkdiensten (überwiegend primär) zugewiesen sind (z. B. Amateurfunkdienst, Fester Funkdienst, Flugnavigationsfunkdienst, Mobilfunkdienst, Mobiler Flugfunkdienst, Mobiler Landfunkdienst, Mobiler Seefunkdienst, Navigationsfunkdienst, Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst, Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst, Radioastronomiefunkdienst, Rundfunkdienst, Seenavigationsfunkdienst, Weltraumforschungsfunkdienst, Wetterhilfenfunkdienst). Eine grafische Übersicht dieser Frequenzbereichszuweisungen an Funkdienste kann auf INTERNET-Seiten der RegTP unter
http://www.RegTP.de -> Regulierung Telekommunikation -> Frequenzordnung -> Frequenzbereichszuweisungen an Funkdienste im Frequenzbereich von 9 kHz bis 30 MHz zur Information eingesehen werden.

125a B 5319/PLC

 

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