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20. 12. 2006
Letzte Aktualisierung: 22. 12. 2006

Geänderte CB-Funk-Vorschriften in Kraft getreten

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 20. Dezember 2006 die Vorschriften für den CB-Funk teilweise geändert. Von den Änderungen sind in erster Linie die Betreiber sogenannter HF-Gateways und in geringerem Maße auch Datenfunker sowie Funker in den sogenannten "Schutzzonen" betroffen.

Die geänderten Vorschriften sind als Verfügung 57/2006 im BNetzA-Amtsblatt Nr. 24/2006 veröffentlicht worden.

Hier die wesentlichen Änderungen im Einzelnen:

Nachfolgend der Wortlaut der Amtsblatt-Verfügung:

Verfügung Nr. 57/2006

Änderung der Verfügung 37/2005 "Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für den CB-Funk" § 2 Nr. 3 "Technische Nutzungsbestimmungen" und "Sonstige Nutzungsbestimmungen", §3 (2) Nebenbestimmungen sowie die Anlage zur Allgemeinzuteilung "Liste der Landkreise, Städte und Regionen, in denen die Kanäle 41 bis 80 von ortsfesten Funkstellen nicht bzw. nur auf Antrag standortbezogen benutzt werden dürfen" werden wie folgt neu gefasst:

§ 2 Nr.3 Technische Nutzungsbestimmungen (digitale Modulation, Richtantennen)

(1) Zur Übertragung digitaler Daten dürfen folgende Kanäle mit den für Datenübertragung üblichen Betriebsarten, z.B. F1D, F2D, G1D, G2D, J1D, J2D, A1D, A2D zusätzlich genutzt werden. Auf den Kanälen 41, 52, 53, 76 und 77 dürfen für Datenübertragung nur auf Frequenz- oder Phasenmodulation basierende Betriebsarten benutzt werden.

Trägerfrequenz Kanalnummer
27,025 MHz.....6
27,035 MHz.....7
27,235 MHz.....24
27,245 MHz.....25
26,565 MHz.....41
26,675 MHz.....52
26,685 MHz.....53
26,915 MHz.....76
26,925 MHz.....77

(3) Bei Verwendung von Antennen mit Gewinn (Richtantennen), nur in der horizontalen Ebene, gilt der Grenzwert von 4 Watt abweichend von § 2 Nr. 1 für die der Antenne zugeführte Leistung.

§ 2 Nr.4 Sonstige Nutzungsbestimmungen:

(1) Die Zusammenschaltung von CB-Funkanlagen mit anderen Netzen, z.B. Internet, ist
grundsätzlich nur für Datenübertragung erlaubt.

Auf den Kanälen 11, 21, 51 und 61 ist die Zusammenschaltung von CB-Funkanlagen mit dem Internet auch für die Sprachübertragung gestattet. Auf den Kanälen 51 und 61 dürfen für die Sprachübertragung nur auf Frequenz- oder Phasenmodulation basierende Betriebsarten benutzt werden.

Die Frequenzverfügbarkeit und die störungsfreie und effiziente Nutzung der Frequenzen dürfen durch die Zusammenschaltungen nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Sprachübertragung zwischen CB-Funkgeräten über unbemannte automatisch betriebene Stationen ist auschließlich auf den Kanälen 11, 21, 51 und 61 während der Zusammenschaltung von CB-Funkanlagen mit dem Internet gestattet.

Hinweis: Die Bundesnetzagentur wird die Nutzung der Kanäle 11, 21, 51 und 61 im Hinblick auf die Frequenzverfügbarkeit und die störungsfreie und effiziente Frequenznutzung über einen Zeitraum von 2 Jahren beobachten und sodann entscheiden, ob deren Nutzung für die Zusammenschaltung von CB-Funkanlagen mit dem Internet auch für die Sprachübertragung nach diesem Zeitraum aufrechterhalten oder erweitert werden kann oder wieder eingeschränkt werden muss.

Nicht gestattet sind:

(3) rundfunkähnliche Sendungen, Dauersendungen (mit unmoduliertem oder moduliertem Träger), Rundspruch- oder Bakenaussendungen, es sei denn, es handelt sich um die Kennzeichnung der Aussendungen mit unbemannten, automatisch betriebenen Stationen, ,

(4) die Nutzung des CB-Funks zum Zwecke des geschäftsmäßigen Erbringens von
Telekommunikationsdiensten.

§3 Nebenbestimmungen

(2) Während der Nutzung einer unbemannten, automatisch betriebenen Station ist die telefonische oder sonstige Erreichbarkeit des für diese Station Verantwortlichen zu gewährleisten. Dazu sind bei Beginn der Verbindung die Daten über die Erreichbarkeit wie auch Name und Wohnanschrift (kein Postfach) des Verantwortlichen zu übermitteln.

(Ende der Abschrift der Amtsblattverfügung)

Die ebenfalls zur Verfügung gehörende überarbeitete Liste der in den "Schutzzonen" liegenden Landkreise, Städte und Regionen lag uns bei Erscheinen des Amtsblattes noch nicht vor.

- wolf -

Die BNetzA hat unterdessen die komplette Fassung der CB-Funk-Allgemeinzuteilung (mit allen eingefügten Änderungen und der überarbeiteten "Schutzzonen"-Liste) unter www.bundesnetzagentur.de/media/archive/1533.pdf zum Download bereitgestellt.

 

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Dieser Beitrag darf ungekürzt und mit Quellenangabe in nichtgewerbliche Medien (z.B. CB-Clubzeitungen, CB-Rundsprüche, CB-Packet-Radio) übernommen werden.


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