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Wirtschaftministerium beantwortet Fragenkatalog von CB-Funkern

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) hat nach mehr als einem Jahr den "Berliner Fragenkatalog" beantwortet.

Im Oktober 2001 hatten CB-Funker bei einem Treffen mit dem Bundestagsabgeordneten Hubertus Heil in Berlin einen neun Punkte umfassenden Fragenkatalog übergeben. Hubertus Heil erklärte sich damals bereit, diese Fragen an das Wirtschaftministerium weiterzuleiten (wir berichteten).

Der Fragenkatalog umfaßte folgende Punkte:

In seiner Antwort weist das Ministerium darauf hin, dass für es "gegenwärtig und in absehbarer Zukunft" keine Spielräume für die Abschaffung der Schutzzonen für 80-Kanal-Geräte sieht. Auch die Schaffung eines eigenständigen CB-Funk-Gesetzes wird vom Ministerium nicht unterstützt. Hinsichtlich Powerline und der Nutzung von ex-C-Netz-Frequenzen verweist das BMWA auf laufende Verordnungs- bzw. Planungsvorhaben. Zur Frage des Antennenbaus macht das Ministerium keine Angaben. Dies falle nicht in seinen Zuständigkeitsbereich, sondern unterliege dem Baurecht der einzelnen Bundesländer. Zum Thema "Rufzeichenpflicht" nahm das BMWA keine Stellung.

Zur Frage der "Rechte und Pflichten" des DAKfCBNF betont das Ministerium, dass dieser Verband gegründet wurde, um "die Interessen möglichst vieler CB-Funkvereinigungen zu bündeln" und "bei der Klärung von Grundsatzfragen der Verwaltung als kompetenter Gesprächspartner zur Verfügung zu stehen".

Nachfolgend veröffentlichen wir den vollständigen Wortlaut des Antwortschreibens des Wirtschaftsministeriums:

 

BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND ARBEIT

(Briefkopf, Anschrift)

Berlin, 27. Januar 2003

Sehr geehrter Herr Heil,

Bezug nehmend auf Ihr o. g. Schreiben, für das ich mich bedanke, gestatten Sie mir zunächst einen Hinweis. Auf Empfehlung des Deutschen Bundestages, bekannt gegeben in Bundestagsdrucksache 9/2274, wurde 1982 der "Deutsche Arbeitskreis für CB- und Notfunk e.V. (DAKfCBNF)"* gegründet. Dieser Zusammenschluss von CB-Funkvereinigungen war u.a. darauf ausgerichtet, die Interessen möglichst vieler CB-Funkvereinigungen zu bündeln und bei der Klärung von Grundsatzfragen der Verwaltung als kompetenter Gesprächspartner zur Verfügung zu stehen.

Das nunmehr zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist dazu auch weiterhin bereit.

Zu den Fragen gemäß der Anlage Ihres Schreibens nehme ich wie folgt Stellung:

1. Frequenznutzungen in und längs von Leitern (Powerline)

Die Regelungen zur Nutzung von Frequenzen sind in der Verordnung über die Zuweisung von Frequenzen in einem Zuweisungsplan - Frequenzbereichs-ZuweisungsplanVO - enthalten.

Es handelt sich hier um eine Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates, deren Ermächtigungsgrundlage im Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt ist. Die Verträglichkeit zwischen Frequenznutzungen im Funk einerseits und in und längs von Leitern andererseits soll jedoch künftig auf der Basis des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit vom 18. September 1998 (EMVG, BGBl I S. 2882) geregelt werden. Der § 8 Abs. 6 Nr. 2 EMVG als Umsetzung von Artikel 6 Abs. 1 EMV-Richtlinie (EU) erlaubt Maßnahmen zum Schutz von Funk- und Telekommunikationsanlagen.

In Ergänzung dieses Gesetzes ist vorgesehen, eine Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten zu erlassen, die die Einzelheiten für die Durchführung von Maßnahmen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) zum Schutz von zu Sicherheitszwecken im Frequenzbereich von 9 kHz bis 3 GHz verwendeten Empfangs- und Sendefunkanlagen vor elektromagnetischen Unverträglichkeiten regelt. Der Vorgang befindet sich im Geschäftsgang der Bundesregierung und steht der Öffentlichkeit zur Kommentierung zur Verfügung.

2. Hobbyfunk-Gesetz

Der CB-Funk unterliegt, wie alle anderen Funkanwendungen, den frequenzspezifischen Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Eine Ausnahme bildet der Amateurfunkdienst, der im wesentlichen aus historischen, aber auch aus Gründen der Anpassung an internationale Empfehlungen und weltweit geltende Regelungen über ein eigenständiges Gesetz reglementiert wird.

Von dieser Ausnahme abgesehen hält es die Bundesregierung aus Gründen der Einheitlichkeit und Transparenz in Umsetzung des europäischen Rechtsrahmens für Telekommunikation für geboten, grundsätzliche Regelungen für die Benutzung von Frequenzen in nur einem Gesetz zusammen zu fassen. Insofern kann der Vorschlag auf ein eigenes CB-Funk-Gesetz nicht unterstützt werden.

3. Einseitenbandaussendungen/SSB

Mit Amtsblattverfügung Nr. 268/2002 vom 29. Mai 2002 veröffentlichte die Reg TP mit meiner Zustimmung eine Mitteilung über eine befristete Erprobungszuteilung für die Modulationsart AM-SSB im CB-Funk. Danach dürfen bis einschließlich 31. April 2004 von den insgesamt in der Bundesrepublik Deutschland nutzbaren 80 CB-Funkkanälen 6 mit dieser Modulationsart betrieben werden. In Auswertung der Ergebnisse dieses Pilotprojektes, insbesondere der Entwicklung der Störsituation, wird über die weitere Verfahrensweise zu entscheiden sein.

4. Vorläufig einzuhaltende Schutzabstände zu den Nachbarländern (für 80-Kanal-Geräte)

Im Zusammenhang mit der Erweiterung der Kanalzahl im CB-Funk von 40 auf 80 Kanäle mussten sogenannte Schutzabstände zu den Nachbarländern eingerichtet werden, um Störungen der dort arbeitenden anderen Funkanwendungen weitestgehend zu vermeiden. Die Erweiterung erfolgte mit Amtsblattverfügung Nr. 264 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 26 vom 22.11.1995 des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation). Sie trat mit gleichem Datum in Kraft.

Als Ergebnis der Verhandlungen mit Vertretern benachbarter Telekommunikationsverwaltungen ergeben sich gegenwärtig und in absehbarer Zukunft keine Spielräume zur Abschaffung der Schutzabstände.

5. C-Netz-Frequenzen

Bei der Reg TP findet zurzeit das Verfahren zur erneuten Vergabe der ehemaligen C-Netzfrequenzen (450 - 455,74 MHz/460 - 465,74 MHz) statt. Entscheidungen dazu können erst nach Abwägung aller vorliegenden Argumente getroffen werden. Auskünfte über den Sachstand erteilt die Reg TP unter der Nummer +49 228 14 6125 bzw. www.regtp.de

6. Freenet

Die Nutzung von Frequenzen bei 149 MHz für den sogenannten Kurzstreckenfunk zur Übertragung von Sprache über kurze Entfernungen mit Handfunksprechgeräten ist zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2005. In Abhängigkeit von der Bewertung des zukünftigen Bedarfs an diesen Frequenzen sowie der Analyse des Störpotenzials dieser Funkanwendung wird die RegTP über die weitere Vorgehensweise fristgerecht entscheiden.

7. Antennenbau

Regelungen zum Aufbau von Antennen unterliegen nicht den Bestimmungen des TKG und befinden sich demzufolge nicht in meinem Zuständigkeitsbereich. Zuständig hierfür sind die Bundesländer unter Zugrundelegung baurechtlicher Bestimmungen.

8. Nachwuchsförderung

Die Förderung des Nachwuchses betrachte ich grundsätzlich als eine Angelegenheit der jeweiligen Interessenvertretungen. Im Bereich des Amateurfunkdienstes wird sehr erfolgreich die die Ausbildung an speziell dafür eingerichteten Ausbildungsstationen oder auch Klubstationen praktiziert. Ähnliche Funkstellen könnten in der Verantwortung von CB-Funkvereinigungen auch in diesem Bereich eingerichtet werden. Die geltenden CB-Funkbestimmungen stehen dem nicht entgegen.

9. Frequenznutzungsbeiträge

In den vergangenen Jahren waren die Jahresbeiträge nach den jeweils geltenden Frequenznutzungsbeitragsverordnungen bzw. deren Anlagen wie folgt festgelegt:

--------------------------------------------------------------------------------------- 
vom         veröffentlicht          Regelungsinhalt     Amateurfunk     CB-Funk
                                                        (Bezugseinheit) (Bezugseinheit)
---------------------------------------------------------------------------------------
13.12.2000  BGBl. I Nr. 55 S. 1704  Jahresbeitrag 2000  14 DM           35 DM
            vom 20.12.2000          Jahresbeitrag 2001  12 DM           27 DM
                                                        (je Zulassung   (Zuteilungs-
                                                        Teilnahme am    inhaber)
                                                        Amateurfunk-
                                                        dienst
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13.12.2001  BGBl. I Nr. 68 S. 3629  Selbstbehalt        xxx             xxx
            vom 18.12.2001          (20 v.H.)
---------------------------------------------------------------------------------------
24.06.2002  BGBl. I Nr. 41 S. 2226  Jahresbeitrag 2002  4 Euro          16 Euro
            vom 28.06.2002                              (je Zulassung   (Zuteilungs-
                                                        Teilnahme am    inhaber)
                                                        Amateurfunk-
                                                        dienst
---------------------------------------------------------------------------------------

Mit der Verordnung vom 13.12.2001 war der Selbstbehalt eingeführt worden, um den Kostenanteilen im Allgemeininteresse gerecht zu werden.

10. Rechte und Pflichten des DAKfCBNF

Zu diesem Punkt möchte ich zunächst auf meine Eingangsausführungen verweisen und betone nochmals, dass der DAKfCBNF e.V. gegründet wurde, um die Interessen möglichst vieler CB-Funkvereinigungen zu bündeln. Es handelt sich nicht um einen Zusammenschluss von Einzelpersonen, sondern um den Zusammenschluss von CB-Funkvereinigungen, -verbänden und interessengruppen.

Die Benennung dieser Vereinigung in früheren Amtsblattverfügungen hatte ausschließlich den Zweck, den CB-Funkern zur Klärung bestimmter Probleme einen Ansprechpartner aus ihren eigenen Reihen zu benennen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

(Unterschrift)

* Anschrift: DAKfCBNF, Postfach 101309, 40004 Düsseldorf, www.dakfcbnf.de

Anmerkung der Redaktion: Die in Punkt 3 erwähnte Erprobungszuteilung für SSB ist nicht bis zum 31., sondern bis zum 30. April 2004 befristet. Freigegeben sind nicht 6 Kanäle, sondern 12 Kanäle.

- wolf -

 

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