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Hobbyfunk-News


23.08.2009

EMV-Beitragspflicht für Amateurfunk-Selbstbaugeräte

Durch eine Änderung des EMV-Gesetzes Anfang August unterliegen jetzt auch selbstgebaute und modifizierte Amateurfunkgeräte einer EMV-Beitragspflicht. Dies berichtet die Amateurfunkvereinigung AGZ in ihrem Funkspruch "HamRadio 2day" Nr. 327.

Seit dem Inkrafttreten des bisherigen EMV-Gesetzes am 1. März 2008 gab es formal keine EMV-Beitragspflicht für selbstgebaute und modifizierte Amateurfunkgeräte. Am 4. August 2009 trat - von den Funkamateuren weitgehend unbemerkt - ein Änderungsgesetz in Kraft, mit dem u.a. die bisherige Beitragsregelung des EMV-Gesetzes erweitert wurde. Seitdem sind auch wieder Amateurfunk-Selbstbau- bzw. Umbaugeräte von der EMV-Beitragspflicht erfasst - nach dem Willen des Gesetzgebers rückwirkend ab 1. März 2008.

Die Änderung der EMV-Beitragsregelung war in den ersten Gesetzentwürfen vom August bzw. Oktober 2008 noch nicht enthalten. Sie ist erst im März 2009 aufgrund einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie hinzugefügt worden.

Zur Begründung heißt es in der Beschlussempfehlung, die Änderung diene der "rechtsförmlichen Bereinigung". Bei der Novellierung des EMV-Gesetzes im März 2008 sei "unberücksichtigt" geblieben, durch einen Verweis auf § 19 EMVG "von Funkamateuren zusammen- oder umgebaute Funkgeräte" in die Beitragspflicht einzubeziehen. Mit der Gesetzesänderung werde dies rechtsförmlich bereinigt.

Bedenken wegen der Rückwirkung der Beitragserhebung hat der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie offenbar nicht. In der Beschlussempfehlung heißt es dazu, "ein schutzwürdiges Vertrauen der Nutzer (sei) in diesen Fällen nicht gegeben". Diese hätten bereits in der Vergangenheit aufgrund damaliger gesetzlicher Regelungen für solche Geräte Beiträge gezahlt und "mit deren weiteren Erhebung für den noch nicht abgegoltenen Zeitraum ab 2005" rechnen müssen. Außerdem ließen sich "auch aus der Gesetzesgenese zur Novellierung des EMVG keine Anhaltspunkte für einen künftigen Verzicht auf eine Beitragserhebung entnehmen". Mit der Rückwirkung - so der Ausschuss - werde "daher lediglich die Rechtslage insgesamt wieder hergestellt, wie sie vor dem Inkrafttreten der Novellierung zum 1. März 2008 bestanden hat".

Die AGZ kündigte an, sie wolle "sorgfältig prüfen", ob das rückwirkende Inkrafttreten des Änderungsgesetzes "mit dem Recht vereinbar ist" - ebenso die "Nicht-Anhörung der betroffenen Kreise".

- wolf -

 

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