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23. 09. 2006

Bundesnetzagentur Köln: HF-Gateway nicht zulässig

Die Außenstelle Köln der Bundesnetzagentur (BNetzA) hält den Betrieb von CB-Funk-HF-Gateways offensichlich für nicht zulässig.

Im April 2006 ordnete die Behörde die Außerbetriebnahme eines HF-Gateways an, das von einem CB-Funker im Großraum Köln betrieben wurde. Anlass waren angebliche "erhebliche elektromagnetische Störungen", die von der Anlage ausgegangen sein sollen.

Die Bundesnetzagentur warf dem CB-Funker vor, er habe seine Anlage "in der Betriebsart 'Sprache via Internet (VoIP)' betrieben". Diese "Betriebsart" - so die Behörde - sei "aufgrund der Allgemeinzuteilung für den CB-Funk nicht zulässig." Die Funkanlage dürfe deshalb in dieser Form nicht betrieben worden.

Dem Funker wurden die Verwaltungsgebühren für die Bearbeitung des Falles auferlegt. Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde nicht eingeleitet.

Die Rechtsauslegung der BNetzA-Außenstelle Köln ist nach Ansicht eines Fachmanns für Telekommunikationsrecht durchaus angreifbar. Im vorliegenden Fall konnten keine rechtlichen Maßnahmen gegen die Behörde ergriffen werden, weil die Widerspruchsfristen bereits abgelaufen war.

- wolf -

 

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