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26. 02. 2006

Mitgliederversammlung kann durch Delegiertenversammlung ersetzt werden

Die Mitgliederversammlung eines Vereins kann satzungsgemäß durch eine Delegiertenversammlung ersetzt werden, wenn in der Satzung klar festgelegt ist, wie die Delegierten zu bestellen sind. Dies geht aus einem Beschluss des Landgerichts Kassel vom 16.02.2006 hervor.

Anlass des Gerichtsverfahrens war die Satzung des Deutschen Amateur-Radio-Clubs (DARC). Der DARC ist organisatorisch in "Distrikte" eingeteilt, die wiederum in "Ortsverbände" unterteilt sind . In der DARC-Satzung ist in § 10, Ziffer 1 festgelegt, dass die Mitgliederversammlung (der sogenannte "Amateurrat") aus den Distriktsvorsitzenden (und dem 1. Vorsitzenden des dem DARC angeschlossenen VFDB) besteht. Diese Distriktsvorsitzenden werden von den Ortsverbandsvorsitzenden gewählt. Die einzelnen Mitglieder haben lediglich die Möglichkeit, die Ortsverbandsvorstände zu wählen.

Darin sah der Vorsitzende des DARC-Ortsverbandes Willich, Johannes Heep (DJ5DM), eine unzulässige Einschränkung der Mitbestimmungsrechte der Mitglieder. Er forderte vom zuständigen Vereinsregistergericht, dem Amtsgericht Kassel, den entsprechenden Punkt in der DARC-Satzung für nichtig zu erklären. Das Gericht lehnte dies ab. Der Ortsverbandsvorsitzende erhob daraufhin Beschwerde beim Landgericht Kassel.

Das Landgericht wies die Beschwerde zurück. In den Entscheidungsgründen des Gerichts heißt es unter anderem (Zitat:)

"Dass die Mitgliederversammlung satzungsgemäß durch eine Delegiertenversammlung ersetzt werden kann, ist allgemein anerkannt (vgl. nur Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 32 Rdnr. 1) und wird auch von dem Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Voraussetzung ist insoweit nur, dass die Satzung klar festlegt, wie die Vertreter zu bestellen sind (Palandt-Heinrichs, a.a.O.). Danach ist die streitbefangene Satzung nicht zu beanstanden.

Ebensowenig kann festgestellt werden, dass § 10 Ziffer 1 der Satzung nachhaltig gegen zwingendes Recht verstieße, denn der Verein ist bei seiner Satzungsgestaltung weitgehend frei. Nach ganz herrschender Ansicht, der die Kammer folgt, hat die autonome Ordnungsgewalt des Vereins ihre Schranken nur in den allgemein für die Rechtsausübung im Privatrecht geltenden Grenzen, insbesondere in den §§ 134, 138, 242, 826 BGB. Zu den Grundsätzen gehört dabei unter anderem eine Kompetenzverteilung innerhalb der Vereinsorgane, auf deren Grundlage der Verein jedenfalls vornehmlich von der Willensbildung seiner Mitglieder getragen wird. Dabei steht dem Verein ein weiter Spielraum bei der konkreten Ausgestaltung zu. Die Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit sind allenfalls dann überschritten, wenn die Geschicke des Vereins in dieser Hinsicht praktisch ausschließlich von Personen gestaltet werden, auf deren Bestellung und Kontrolle die übrigen Mitglieder keinen Einfluss haben, oder wenn irgendeine nennenswerte Mitwirkung bei der Willensbildung des Vereins über die Mitgliederversammlung von vorn herein ausgeschlossen ist (OLG Celle, OLGR 1994, 322 m. zahlreichen N.). Davon kann hier keine Rede sein. (...)

(Zitatende)

Der Beschwerdeführer muss die Gerichtskosten tragen und dem DARC die außergerichtlich entstandenen Kosten erstatten. Aktenzeichen: 3 T 822/05

- wolf -

 

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