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27.03.2010

BNetzA: Weiterhin hohe Einnahmen durch Standortbescheinigungen

Im Jahre 2009 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) insgesamt 16.620 Standortbescheinigungen erteilt. Das geht aus dem Jahresbericht 2009 der Behörde hervor. Im Vorjahr (2008) waren es 18.560 Bescheinigungen. Damit hat die BNetzA durch die Erteilung von Standortbescheinigungen auch im vergangenen Jahr wieder Einnahmen in siebenstelliger Höhe erzielt.

Eine Standortbescheinigung kostet in der "einfachsten" Ausführung (bei Funkanlagen mit einer einzigen Sendeantenne) 165 Euro; bei Anlagen mit mehreren Antennen an einem Standort schlägt jede weitere Sendeantenne mit 92 Euro zu Buche. Wenn Messungen vor Ort erforderlich sind, berechnet die BNetzA für den Einsatz eines Messwagens 57,26 Euro pro Stunde zuzüglich 0,23 Euro pro gefahrenem Kilometer. Hinzu kommen in solchen Fällen Personalkosten: Ein Beamter des "mittleren Dienstes" kostet 129,82 Euro pro Stunde, ein Beamter im "gehobenen Dienst" schlägt mit 169,37 Euro zu Buche, und für einen Beamten des "höheren Dienstes" berechnet die BNetzA einen Stundensatz von 240,17 Euro.

Eine Standortbescheinigung ist grundsätzlich für jede ortsfeste Funkanlage mit einer Strahlungsleistung ab 10 Watt EIRP erforderlich (Ausnahme: Amateurfunkanlagen). In der Standortbescheinigung legt die Bundesnetzagentur fest, welche Schutzabstände rund um die Sendeantenne eingehalten werden müssen, damit Personen durch das abgestrahlte elektromagnetische Feld nicht geschädigt werden.

Grundlage für das Standortbescheinigungsverfahren ist die sogenannte "Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder" (kurz: BEMFV). Diese Rechtsverordnung ist sowohl in praktischer als auch rechtlicher Hinsicht umstritten. Fachleute weisen darauf hin, dass eine Standortbescheinigung z.B. bei Funkanlagen, die die Grenze von 10 Watt EIRP nur geringfügig überschreiten (z.B. CB-Funkanlagen an leistungsfähigen Hochantennen) keinen Sinn macht. Bei solchen Anlagen sind die Schutzabstände in der Regel so klein, dass deren Einhaltung meist schon durch den Montageort der Antenne (z.B. auf einem Dach) gewährleistet ist. Einige Juristen halten die BEMFV für rechtlich angreifbar, weil die zugrundeliegende Rechtsnorm, der § 12 des FTEG, nicht dem "Bestimmtheitsgebot" des Grundgesetzes, Artikel 80, entspricht.

- wolf -

 

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