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Hobbyfunk-News


28. 03. 2004

RegTP: Messungen zu ungenau - Gerichtsverfahren eingestellt

Sind von der RegTP verwendete Peil- und Messgeräte ohne Kalibrierung bzw. amtliche Eichung dazu geeignet, einen Verstoß gegen Frequenznutzungsbedingungen nachzuweisen und die dazu benutzten Funkgeräte zu identifizieren?

Um diese Frage ging es unter anderem bei einem Prozess am 18. März 2004 vor dem Verwaltungsgericht Köln. Drei Hobbyfunker hatten gegen die RegTP geklagt. Den Funkern war vorgeworfen worden, mit Amateurfunkgeräten im sog. Freenet-Bereich mit zu hoher Sendeleistung und zu großem Hub gesendet zu haben. Die Funker bestritten dies und bezweifelten die Messergebnisse der RegTP.

Die Bußgeldverfahren gegen die Funker waren schon vorher vom Amtsgericht Köln eingestellt worden. Es ging jetzt nur noch um die Verwaltungsgebühren. Diese hatte die RegTP zunächst auf 2000 DM pro Person festgelegt und später auf 200 DM gesenkt. Gegen die Erhebung dieser Gebühren hatten die Funker geklagt.

Die Vertreterin der RegTP vertrat vor Gericht die Auffassung, dass die von den RegTP-Mitarbeitern benutzten Messgeräte nicht eichfähig seien und auch nicht einer Eichpflicht unterlägen. Sie berief sich dabei auf das Ergebnis einer Anfrage an die Eichdirektion Rheinland-Pfalz. Der Vertreter der Kläger, der Kölner Rechtsanwalt Michael Riedel, bemängelte, dass diese Anfrage zu allgemein gehalten war und dass die von der RegTP verwendeten Geräte darin nicht genau bezeichnet gewesen seien.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. Ralph Schorn führte dazu aus, dass der von der RegTP verwendete Messaufbau ohne weitere Kalibrierung bzw. Eichung nicht geeignet sei, elektromagnetische Feldstärken zu messen. Der benutzte Empfänger messe vielmehr Spannungen an seinem Antenneneingang.

Die Ausführungen des Sachverständigen wurden vom technischen Beistand des Klägervertreters, Manfred Dudde, bestätigt. Manfred Dudde ist Inhaber eines akkreditierten EMV-Labors.

Rechtsanwalt Riedel erklärte, dass es nicht möglich sei, aus dem Zustand eines (längere Zeit nach der Tat beschlagnahmten) Funkgeräts zu schließen, dass mit mit diesem Funkgerät auch tatsächlich die Tat begangen wurde.

Aufgrund dieser Unsicherheiten riet das Gericht der RegTP, die Gebührenbescheide gegen die Funker zurückzunehmen. Das Gericht bezog sich dabei auch auf die Frage, ob die von der RegTP verwendeten Messgeräte neben einer durchgeführten Kalibrierung auch einer amtlichen Eichung zugänglich sind und ob sie deshalb nur im geeichten Zustand verwendet werden dürfen.

Die RegTP nahm daraufhin alle vier Gebührenbescheide zurück und verzichtete auf weitere Ausführungen des Sachverständigen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die RegTP.

- wolf -

Diese Meldung beruht auf einer Pressemitteilung von Rechtsanwalt Michael Riedel, Köln.

 

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