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RegTP: Neue Geräteklassen-Kennung für Funkanlagen festgelegt

Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) hat mit Amtsblattverfügung 53/2000 die Entscheidung 2000/299/EG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Deutschland vorübergehend in Kraft gesetzt.

In dieser Entscheidung wird unter anderem die Kennzeichnung von Funkanlagen der Geräteklasse 2 (darunter fallen auch CB-Funk-Geräte) mit einer sogenannten Geräteklassen-Kennung festgelegt. Die Kennung für die Geräteklasse 2 besteht aus einem Kreis mit einem darin befindlichen Ausrufezeichen.

Diese Kennung (Kreis mit Ausrufezeichen) bedeutet in der Praxis, dass das betreffende Gerät nicht zwingend in allen Ländern der Europäischen Gemeinschaft bestimmungsgemäß benutzt werden darf. Der Benutzer muß sich anhand der Bedienungsanleitung oder der Verpackung darüber informieren, in welchem Land die Benutzung des Gerätes zulässig ist. Eine Kennzeichnung in Form eines nationalen Zulassungszeichens gibt es in Zukunft nicht mehr.

- wolf -

Hier der Wortlaut der Entscheidung der Kommission, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 97 (Auszug):

 

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 6.April 2000

über die Festlegung einer vorläufigen Einstufung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie der entsprechenden Kennungen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000)938)

(Text von Bedeutung für den EWR)
(2000/299/EG)

 

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
(...)
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen,die ohne Einschränkungen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden können,bilden eine Klasse.Diese Klasse wird als "Klasse 1" bezeichnet. Eine Geräteklassen-Kennung wird dieser Geräteklasse nicht zugeordnet.

(2)Funkanlagen,deren Inbetriebnahme die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 1999/5/EG oder deren Inverkehrbringen sie nach Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 1999/5/EG beschränkt haben,bilden eine Klasse. Diese Klasse wird als "Klasse 2" bezeichnet. Den Geräten dieser Klasse wird nachstehende Geräteklassen-Kennung zugeordnet:

(Abbildung: Kreis mit darin befindlichem Ausrufezeichen)

(3) Die Kommission veröffentlicht nach Anhörung des Ausschusses für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung (TCAM) auf der Website, die Informationen über die Richtlinie 1999/5/EG enthält (http://europa.eu.int/comm/enterprise/rtte), eine nicht erschöpfende Aufstellung von Geräten oder Gerätearten,die in die obengenannten Klassen eingestuft sind,und hält diese Liste auf dem laufenden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

 

Brüssel, den 6. April 2000

Für die Kommission
Erkki LIIKANEN
Mitglied der Kommission

 

 

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