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31. 03. 2007

Schweiz: Störsender "im Interesse der öffentlichen Sicherheit" erlaubt

Schweizer Behörden dürfen künftig unter bestimmten Voraussetzungen Störsender betreiben. Dies geht aus dem geänderten Fernmeldegesetz hervor, das am 1. April 2007 in Kraft tritt.

Das Gesetz sieht vor, dass Polizei- und Strafvollzugsbehörden "eine störende Fernmeldeanlage erstellen, in Betrieb nehmen oder betreiben" dürfen, wenn dies "im Interesse der öffentlichen Sicherheit" liegt. Die Voraussetzungen dafür soll der Schweizer Bundesrat regeln. Durch die behördlichen Störsender dürfen allerdings "andere öffentliche Interessen oder Interessen Dritter" nicht übermäßig beeinträchtigt werden.

Bereits seit zwei Jahren gibt es Versuche mit Störsendern in Schweizer Strafvollzugsanstalten. Damit soll verhindert werden, dass Insassen mit eingeschmuggelten Handys Kontakt zur Außenwelt aufnehmen.

Weitere Änderungen des Schweizer Fernmeldegesetzes betreffen den Schutz von Verbrauchern. So wird es z.B. künftig Höchstgrenzen für Telefon-"Mehrwertdienste" geben, es wird eine Schlichtungsstelle für strittige Telefonrechnungen eingerichtet und der gewerbliche Versand von "Spam" (unerwünschte E-Mails, Anrufe, Faxe und SMS) wird unter Strafe gestellt.

Für den Schweizer CB-Funk ergeben sich durch die Revision des Fernmeldegesetzes und der darauf basierenden Verordnungen keine Änderungen.

- wolf -

 

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